Die Geschichte der Finanzprokuratur

Die Finanzprokuratur ist eine staatliche Einrichtung, deren Wurzeln zumindest bis in das 13. Jahrhundert zurückreichen. Diese Wurzeln können in einem vom Staufer Friedrich II. in Sizilien eingerichteten Amt gesehen werden, das von den letzten Kaisern des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und letztlich von den Habsburgern übernommen wurde. Dieses Amt war einem vom Kaiser und Landesherrn bestellten Beamten vorbehalten, der in erster Linie angehalten war, die Rechte des Kaisers als Landesherr in seinen Ländern gegen die Interessen der Landstände zu wahren. In dieser Zeit wird das Amt als Fiskalat oder Kammerprokuratur bezeichnet, es ist der Kammer des Landes untergeordnet. Der heutige Aufgabenbereich der Finanzprokuratur lässt sich auf diese Zeit zurückführen. Der Fiskal hat nicht nur den Landesherrn vor Gericht zu vertreten, sondern ihm auch jederzeit Rechtberatung zu gewähren. Auch kennt die Niederösterreichische Raitkammerordnung von 1539 bereits eine Art Überwälzung der persönlichen Klage gegen den Amtsmann mittels nominatio auctoris auf den Fiskus, der durch den Kammerprokurator vertreten wird. Die Grundlagen für die heutige Amtshaftung und für die Zuständigkeit der Prokuratur im Amtshaftungsverfahren sind erkennbar.

In der Zeit vor und nach den napoleonischen Kriegen wird der Aufgabenbereich der in allen habsburgischen Ländern eingerichteten Kammerprokuraturen durch unzählige Instruktionen und Verordnungen erweitert und festgeschrieben. Dadurch wird das Amt nicht nur zum Wahrer der landesherrlichen Interessen als Ankläger im Strafverfahren und Anwalt des Staatsvermögens, sondern auch zum umfassenden Aufseher über die öffentlichen Interessen ausgebildet.

Die im Gefolge der Revolution von 1848 in Gang gesetzten grundlegenden Verfassungsentwicklungen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die Kammerprokuraturen und Fiskalate. Durch die Einrichtung der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im modernen Strafverfahren, verlieren die Kammerprokuraturen die bisher von ihnen wahrgenommenen Aufgaben eines Anklägers. Gleichzeitig werden mit Erlass des Finanzministeriums vom 13. August 1851 die zu diesem Zeitpunkt in den Kronländern unter den Bezeichnungen Hofkammerprokuratur, Kammerprokuratur und Fiskalate existierenden Ämter in die neu geschaffenen Finanzprokuraturen übergeführt und diese zur gerichtlichen Vertretung, zur Erstattung von Rechtsgutachten sowie zur Mitwirkung bei der Zustandebringung von Rechtsgeschäften des Staatsvermögens berufen.
An der Wende zum 20. Jahrhundert ist es wiederum eine grundlegende Umgestaltung der Rechtsordnung, nämlich die Einführung der neuen Zivilverfahrensgesetze, die den Gesetzgeber zu einer weiteren Reform der gesetzlichen Grundlagen der Prokuraturen veranlasst. Die fast zeitgleich mit der Zivilprozessordnung in Kraft getretene provisorische Dienstinstruktion 1898 regelt die Organisation der Prokuratur, ihre Aufgaben und das Verhältnis zu ihren Auftraggebern. Sie sollte bis zur vorübergehenden Auflösung der Prokuratur im Jahre 1938 in Geltung bleiben.

Der erste Weltkrieg und die wirtschaftliche Depression im Gefolge des Zusammenbruchs der Monarchie bringt die sukzessive Auflösung der Prokuraturen in Klagenfurt (1916), Salzburg (1922) sowie Innsbruck, Linz und Graz (1923) mit sich. Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wird die in Wien verbliebene Prokuratur mit Verordnung vom 20. Juni 1939 aufgehoben.

Mit BehördenüberleitungsG vom 20. Juli 1945 wird die Prokuratur in Wien wiedererrichtet. Sie erhält mit dem am 12. September 1945 erlassenen Prokuraturgesetz ihre erste gesetzliche Grundlage und nimmt ihre Tätigkeit nach Wiederwirksamwerden der Bundesverfassung am 10. Februar 1946 auf.

Mit dem Finanzprokuraturgesetz (ProkG) vom 8. August 2008, BGBl I Nr. 110/2008, hat der Gesetzgeber der Finanzprokuratur mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 eine neue rechtliche Grundlage gegeben.