Bewerbung und Ausbildung

Anstellung

Juristische Mitarbeiter der Finanzprokuratur stehen in einem Dienstverhältnis zum Bund, das entweder durch den Hoheitsakt der Ernennung (Beamte) oder – wie in letzter Zeit üblich - durch privatrechtlichen Vertrag (Vertragsbedienstete) begründet wird.

Die Aufnahme in den Bundesdienst setzt in jedem Fall eine freie Planstelle nach dem Stellenplan voraus. Infolge der überaus restriktiven Personalpolitik des Bundes können derzeit auch freiwerdende Planstellen nicht in jedem Fall nachbesetzt werden.

Kommt es zu einer Nachbesetzung von Planstellen, so folgt einer bundesinternen Interessentensuche eine öffentliche Ausschreibung.

Bewerbungen (auch Initiativbewerbungen) sind an das Präsidium, z.H. Frau Dr. Michaela Faller, gerne auch per E-Mail: Bewerbung.Finanzprokuratur@bmf.gv.at, zu richten. Der Bewerbung folgt in der Regel die Einladung zu einem Aufnahmegespräch, in welchem vor allem auch die fachliche Eignung des Bewerbers eingehend überprüft wird. Initiativbewerbungen, die aktuell nicht berücksichtigt werden können, werden gemäß § 28 Abs 3 Ausschreibungsgesetz für die Dauer eines Jahres in Evidenz gehalten.

Neben dem Grunderfordernis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Verwendung im Bundesdienst (österreichische Staatsbürgerschaft, volle Handlungsfähigkeit, persönliche und fachliche Eignung, vgl. § 4 iVm § 42a und §§ 136a f BDG 1979 idgF bzw. § 3 VBG 1948 idgF) setzt eine Aufnahme als Jurist in der Finanzprokuratur ferner voraus:
- den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften
- die Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von zumindest fünf Monaten
- (bei männlichen Bewerbern) den Nachweis der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
und schließlich eine
- erfolgreiche Bewerbung

Gemäß § 2 Abs 1 RAO ist die Tätigkeit der Finanzprokuratur der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten, sie ist somit auf die Ausbildungszeit zum Rechtsanwalt anrechenbar. Auch der vom Richteramtsanwärter gemäß § 9 Abs 2 RStDG iVm § 2 RiAA-AusbVO in der Dauer von vier Monaten beim Rechtsanwalt zu leistende Teil des Ausbildungsdienstes kann bei der Finanzprokuratur absolviert werden. Die Zuteilung des Richteramtsanwärters zur Finanzprokuratur obliegt dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes.  

Ausbildung

Die Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur ist in den §§ 13 ff Finanzprokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt. Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung.
Insgesamt entspricht die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur jener eines Rechtsanwaltes; Besonderheiten ergeben sich lediglich durch den gesetzlich vorgegebenen (vgl. § 3 ProkG) und damit eingeschränkten Kreis der Auftraggeber (Mandanten).

In erster Linie erfolgt die Grundausbildung in Form der Schulung am Arbeitsplatz im Geschäftsfeld der Finanzprokuratur, dem der Auszubildende zugewiesen ist. Darüber hinaus nehmen die juristischen Mitarbeiter der Prokuratur während ihrer Ausbildungsphase an den vom Oberlandesgericht Wien veranstalteten Kursen für Richteramtsanwärter teil.

Im Rahmen der Ausbildung sind

a) die Rechtsanwaltsprüfung sowie

b) die Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur (Prokuratursprüfung), die von der Finanzprokuratur als Dienstbehörde abgehalten wird, erfolgreich zu absolvieren. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (achtstündige Klausurarbeit) und einem mündlichen Teil, der vor einem Prüfungssenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, abzulegen ist.

Beide Prüfungen sind gemäß § 11 ProkG innerhalb von fünf Jahren nach Dienstantritt „bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst der Prokuratur“ abzulegen.