Auftragsverhältnis
Auftragsverhältnis und Aufgabenwahrnehmung
Das Einschreiten der Finanzprokuratur setzt grundsätzlich einen konkreten Auftrag des Mandanten voraus.
Im Fall des Bundes gilt ein Auftrag als Weisung; hingegen liegt bei den vom Bund verschiedenen Mandanten ein (gesetzliches) Auftragsverhältnis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vor. In jedem Fall sind die Prokuraturanwältinnen und -anwälte bei Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit ausschließlich ihrem jeweiligen Mandanten verpflichtet, dessen Interessen es bestmöglich wahrzunehmen gilt. Dabei hat die Finanzprokuratur als der Rechtsstaatlichkeit, der Objektivität und dem öffentlichen Interesse verpflichtetes Kompetenzzentrum insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen.
Die umfassende Interessenwahrung, Sorgfalt und Umsicht im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben ist für die Finanzprokuratur nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern ist sie hiezu bereits von Gesetzes wegen verpflichtet. Gleiches gilt für die vertrauliche Behandlung der Vertretungs- und Beratungsfälle.
Dass die anwaltlichen Leistungen durch höchstqualifizierte Anwälte erbracht werden, stellen die besonderen Anforderungen an den Prokuraturanwalt sicher, der sich nicht nur permanent weiter zu bilden hat, sondern überdies neben der Rechtsanwaltsprüfung zur erfolgreichen Ablegung der umfassenden Prokuraturprüfung verpflichtet ist. Diese Umstände sowie langjährige Erfahrung, ein hohes Maß an Spezialwissen und Kenntnis der Verwaltungsinterna, größtmögliche Seriosität und effiziente Auftragserfüllung haben der Finanzprokuratur zu einem ausgezeichneten Ruf verholfen, dem sich die Prokuraturanwältinnen und -anwälte verpflichtet fühlen und den sie nachhaltig aufrechterhalten wollen. Die Qualität der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungstätigkeit spiegelt sich zudem in der hohen Prozesserfolgsquote der Finanzprokuratur sowie der hohen Mandantenzufriedenheit wider.
Honorierung der anwaltlichen Leistungen
Bei der Honorierung der von der Finanzprokuratur erbrachten Leistungen wurde seitens des Gesetzgebers wiederum auf die unterschiedliche Mandantenstruktur Bedacht genommen.
Der Bund samt seinen Einrichtungen (Ämter, Behörden) hat die anwaltlichen Leistungen der Finanzprokuratur nicht gesondert zu entlohnen, weder im obligatorischen noch im fakultativen Bereich. Bedenkt man, dass die Finanzprokuratur ein Organ des Bundes ist, so ist die unentgeltliche Leistungserbringung für den Bund jedenfalls systemimmanent und sachgerecht. Barauslagen wie etwa Gerichtsgebühren oder Sachverständigenkosten sind der Finanzprokuratur allerdings auch vom Bund und seinen Einrichtungen zu ersetzen.
Vom Bund verschiedene Mandanten (wie etwa sämtliche staatsnahe Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten, Länder und Gemeinden) haben der Finanzprokuratur indes gemäß § 8 Abs 3 ProkG sowie §§ 63, 64 Bundeshaushaltsgesetz 2013 und § 2 Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 ein marktkonformes Entgelt zu leisten. Als Grundlage für das marktkonforme Entgelt werden das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), die Allgemeinen Honorar-Kriterien oder etwa das Notariatstarifgesetz herangezogen.