Aufgaben

Kernaufgabe der Finanzprokuratur als Anwaltskanzlei der Republik Österreich ist die anwaltliche Vertretung und Beratung ihrer Mandanten.

Im Einzelnen gehört zu den Aufgaben der Finanzprokuratur die:

  • Vertretung ihrer Mandanten als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Verfassen von Schriftsätzen aller Art, Verrichtung von Tagsatzungen, etc.)
  • Herbeiführung von außergerichtlichen Einigungen (Vergleich, Mediation) sowie die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers
  • Erstattung von Schiedsgutachten
  • Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
  • umfassende Rechtsberatung in allen Rechtsfragen sowohl des Privatrechtes als auch des öffentlichen Rechtes, etwa durch Erstattung von Rechtsgutachten, Beratung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, Abfassung von Rechtsurkunden; die vorbereitende und begleitende Rechtsberatung hilft insbesondere vor künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen
  • Erteilung genereller Rechtsinformationen etwa im Rahmen von Vorträgen oder durch Newsletter

Zu den Aufgaben der Finanzprokuratur zählt auch die Geltendmachung von Forderungen der Republik Österreich oder sonstiger Rechtsträger gemäß § 3 ProkG. Falls Sie mit einer derartigen Zahlungsaufforderung konfrontiert sind, beachten Sie bitte die Hinweise unter "BürgerInnen-Services".

Weiters hat die Finanzprokuratur

  • die Aufgabe, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten
  • die Funktion einer zentralen Anlaufstelle für BürgerInnen bei der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund wahrzunehmen und insoweit den vereinfachten Zugang zum Recht sicherzustellen. Besondere Bedeutung kommen dabei Aufforderungsschreiben nach dem Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, dem Mediengesetz BGBl. Nr. 314/1981 und dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988 zu.
  • Infolge der gesetzlichen Betrauung der Finanzprokuratur mit der Durchführung der Aufforderungsverfahren im Rahmen von Amtshaftungen gegen den Bund hat der Rechtsuchende eine einzige Ansprechstelle, was für ihn eine wesentliche Erleichterung darstellt, zumal ihm oft nicht bekannt ist, welchem Vollzugsbereich das ihn schädigende Organhandeln zuzuordnen ist. Der Finanzprokuratur obliegt die Erstattung eines von den betroffenen Dienststellen unabhängigen Gutachtens über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches dem Grunde und der Höhe nach sowie die Empfehlung der Anerkennung oder Ablehnung des Anspruches durch die betroffene Dienststelle. Diese Vorgangsweise bietet dem Rechtsuchenden zudem die Gewähr für absolute Gleichbehandlung und rasche Erledigung der bereits im Aufforderungsverfahren als berechtigt erkannten Ansprüche. Der Verwaltung und damit der Allgemeinheit bleiben Kosten und Aufwand für offensichtlich aussichtslose Gerichtsverfahren erspart.
  • Außerhalb der Amtshaftungen fungiert die Finanzprokuratur insoweit als Serviceeinrichtung für BürgerInnen, indem sie deren Anspruchschreiben gegen den Bund in zivilrechtlichen Angelegenheiten entgegennimmt und die Weiterleitung an die zuständige Stelle übernimmt.

Der Finanzprokuratur kommt weiters eine wichtige Funktion bei der Koordinierung des Verwaltungshandelns, aber auch bei der Rechtsentwicklung auf Spezialgebieten zu.

Durch die Bündelung der Rechtsberatungs- und -vertretungstätigkeit bei der Finanzprokuratur wird ein Synergieeffekt für das gesamte Verwaltungshandeln innerhalb des Bundes erzielt, zumal die Finanzprokuratur einen aktuellen Überblick über Rechtsprobleme, die im Gesamtbereich der Bundesverwaltung und damit auch ressortübergreifend auftreten, hat. Umgekehrt kann die Finanzprokuratur infolge ihrer Funktion besonders schnell, konkret und fallbezogen die Auswirkungen neuer Tendenzen der Rechtssprechung für die gesamte Bundesverwaltung abschätzen, was für künftiges Handeln insbesondere streitvermeidend und damit kostensparend wirken kann.

Die Koordinierung von Verwaltungshandeln betrifft freilich nicht nur den Bund selbst, sondern auch das Zusammenspiel von Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechts.  Im Sinne einer effizienten staatlichen Verwaltung ermöglicht das Finanzprokuraturgesetz, das gesamte Leistungsspektrum der Finanzprokuratur nunmehr nicht nur dem Bund sowie den ausgegliederten Rechtsträgern, deren Gesellschafter der Bund ist oder für deren Gebarungsabgang er aufzukommen hat, anzubieten, sondern seit 1.1.2009 auch den Ländern und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes (z.B. Sozialversicherungsanstalten).

Durch das Finanzprokuraturgesetz 2008 wird zudem eine verstärkte Koordination in rechtlichen Belangen zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften und staatsnahen Rechtsträgern ermöglicht.