FAQ Die am häufigsten gestellten Fragen zur Finanzprokuratur

1. Was ist die Finanzprokuratur?

Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes. Ihre Aufgabe ist es, Gebietskörperschaften und staatsnahe Einrichtungen anwaltlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

2. Seit wann gibt es die Finanzprokuratur?

Die Anfänge der Finanzprokuratur liegen bereits im 13. Jahrhundert in Sizilien, wo vom Staufer Friedrich II. ein als „Fiskalat“ oder „Kammerprokuratur“ bezeichnetes Amt eingerichtet wurde. Diese Einrichtung wurde von den Kaisern des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in das Reich und letztlich von den Habsburgern in ihre Länder übernommen.

Die Bezeichnung „Finanzprokuratur“ gibt es seit dem Jahre 1851. In diesem Jahr wurden mit Erlass des Finanzministeriums Finanzprokuraturen geschaffen und in diese die bis dahin bestehenden Fiskalate oder Kammerprokuraturen übergeführt.

3. Was waren die Aufgaben der Fiskalate oder Kammerprokuraturen?

Sie hatten ursprünglich die Aufgabe, die Rechte des Kaisers als Landesherr gegen die Interessen der Landstände zu wahren und diesen sowohl vor Gericht zu vertreten als auch zu beraten.

Im 16. Jahrhundert (Niederösterreichische Raitkammerordnung 1539) gab es auch bereits Ansätze für die heutige Amtshaftung und die Rolle der Finanzprokuratur im Amtshaftungsverfahren. Wurde der „Amtsmann“ (Inhaber eines öffentlichen Amtes) im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung persönlich geklagt, konnte die Klage auf den Fiskus überwälzt werden, der durch den Kammerprokurator vertreten war.

Im 18. und 19. Jahrhundert (Zeit vor und nach den napoleonischen Kriegen) gab es in allen habsburgischen Ländern Kammerprokuraturen und Fiskalate und wurden deren Aufgaben stets erweitert. Sie hatten den Landesherrn auch als Ankläger im Strafverfahren zu vertreten, waren Anwalt des Staatsvermögens und hatten das öffentliche Interesse umfassend zu wahren.

Die Funktion der Kammerprokuraturen als Ankläger im Strafverfahren wurde im Gefolge der Revolution von 1848 wieder beseitigt. Es wurden die Staatsanwaltschaften als eigene Anklagebehörde im modernen Strafverfahren nach der neuen Strafprozessordnung 1850 eingerichtet, wodurch die Kammerprokuraturen die von ihnen bisher wahrgenommene Aufgabe eines Anklägers verloren.

Gleichzeitig wurden mit einem Erlass des Finanzministeriums vom 13.8.1851 die „Finanzprokuraturen“ eingerichtet und die bestehenden Kammerprokuraturen und Fiskalate in die neugeschaffenen Finanzprokuraturen überführt.

4. Was war die Aufgabe und Organisation der im Jahre 1851 geschaffenen Finanzprokuraturen?

Die Finanzprokuraturen waren zur gerichtlichen Vertretung, zur Erstattung von Rechtsgutachten sowie zur Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften des Staatsvermögens berufen.

An den Orten, an denen sich ein Sitz einer Finanzlandesdirektion befand, hatte jedenfalls eine Finanzprokuratur zu bestehen (das waren die Prokuraturen in Wien, Innsbruck, Graz, Triest, Prag, Brünn und Lemberg). Gleichzeitig wurden selbstständige Abteilungen der Prokuraturen (so etwa der Wiener Prokuratur in Salzburg und Linz) eingerichtet.

Die Finanzprokuraturen waren Landesbehörden, hatten aber in den Kronländern selbst keine Oberbehörde. Faktisch waren sie den Finanzlandesdirektionen unterstellt. Obwohl sie Landesbehörden waren, hatten sie nicht nur diesen, sondern auch dem Finanzministerium zu berichten, das seinerseits auf die gleichförmige Tätigkeit der Landesprokuraturen zu achten hatte. Die Aufgaben der Finanzprokuraturen waren in einer provisorisch erlassenen Dienstinstruktion des Jahres 1855 geregelt.

Die eher eigenartige organisatorische Eingliederung in den Staatsapparat wurde durch die Dienstinstruktion aus dem Jahre 1898 beendet. Diese war keine grundsätzliche Neuregelung des Dienstes und der Rechtsverhältnisse der Finanzprokuraturen, sondern eine Ergänzung und Verbesserung der provisorischen Dienstinstruktion aus 1855. Eine wesentliche Änderung und bedeutender Fortschritt bestand darin, dass die Finanzprokuraturen unmittelbar dem Finanzministerium unterstellt und damit die faktische Unterordnung unter die Finanzlandesbehörden beendet wurde. Weiters hatte die Dienstinstruktion von 1898 das Ziel, die inneren Verhältnisse der Finanzprokuraturen an die Anforderungen der knapp zuvor in Kraft getretenen neuen Zivilprozessordnung anzupassen und die Prokuratur mit den Anwälten waffengleich zu stellen.

5. Seit wann gibt es nur mehr eine Finanzprokuratur in Wien?

Seit dem Jahr 1923 existierte nur mehr eine einzige Finanzprokuratur in Wien.

Die Auflösung der übrigen Prokuraturen war eine Folge des 1. Weltkrieges, der Auflösung der Monarchie und Gründung der (ersten) Republik Österreich und der damit verbundenen wirtschaftlichen Notlage. Eine der Bedingungen der für die von der 1. Republik wirtschaftlich benötigten 1. Völkerbundanleihe des Jahres 1922 war die Verabschiedung eines Reform- und Sanierungsprogrammes, das mit Rücksicht auf andere Staatsziele zunächst die Kosten der staatlichen Verwaltung senken sollte. Die Auflösung der Prokuraturen in den Landeshauptstädten war eine solche Reform- und Finanzierungsmaßnahme im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Bestehen blieb lediglich die Finanzprokuratur in Wien, die die Aufgaben sämtlicher anderen aufgelösten Finanzprokuraturen übernommen hat und somit seit 1923 für das gesamte Bundesgebiet zuständig war.

6. Wie lautet die Adresse der Finanzprokuratur?

Die Finanzprokuratur hat ihren Sitz in der Singerstraße 17-19, 1011 Wien. Über Außenstellen verfügt die Finanzprokuratur nicht.

7. Was ist die Rechtsgrundlage der Finanzprokuratur?

Seit 1.1.2009 steht das Finanzprokuraturgesetz (ProkG) vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, in Kraft, mit dem eine einheitliche und zeitgemäße Rechtsgrundlage für die Aufbauorganisation und die Aufgaben der Finanzprokuratur geschaffen wurde.

8. Welche Stellung hat die Finanzprokuratur im Staat?

Die Finanzprokuratur ist ein Organ des Bundes und organisatorisch in den Verwaltungskomplex des Bundesministeriums für Finanzen eingegliedert.

Sie ist aber keine nachgeordnete Dienststelle im funktionellen Sinn, da sie bei der Erfüllung ihrer Vertretungs- und Beratungstätigkeit nicht an Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen gebunden, sondern ausschließlich ihrem jeweiligen Auftraggeber/Mandanten verpflichtet ist.

9. Ist die Finanzprokuratur eine Behörde?

Die Tätigkeit der Finanzprokuratur als Anwalt und Berater der Republik Österreich ist rein privatwirtschaftlicher Natur. Hoheitliche Befugnisse kommen der Prokuratur nur vereinzelt, beispielsweise als Dienstbehörde 1. Instanz zu, daher ist die Prokuratur auch nur in dieser Eigenschaft als Behörde zu qualifizieren.

10. Was sind die Aufgaben der Finanzprokuratur?

  • Vertretung ihrer Mandanten als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Verfassen von Schriftsätzen aller Art, Verrichtung von Tagsatzungen etc.);
  • Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung durch Vergleich oder im Wege der Mediation- Vermittlung von Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers (mangels eigener Rechtspersönlichkeit könnten sie ihre Streitigkeit gar nicht vor Gericht austragen);
  • Erstattung von Schiedsgutachten;
  • Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie die Begutachtung vorgelegter Gesetzes- und Verordnungsvorhaben (etwa durch Erstattung von Rechtsgutachten, Beratung beim Abschluss von Rechtsgeschäften, Abfassung von Rechtsurkunden);
  • Einschreiten als sogenannte „Amtspartei. Von Amtspartei spricht man, wenn die Parteistellung der Finanzprokuratur in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist wie etwa im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz im Verfahren zur Konstituierung und Auflösung von Stiftungen und Fonds nach diesem Gesetz;
  • Durchführung sogenannter Aufforderungsverfahren wie etwa im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund. Die Finanzprokuratur hat hier einerseits die Funktion einer Anlaufstelle, indem sie Aufforderungsschreiben an die zuständige Stelle innerhalb der Bundesverwaltung weiterleitet, andererseits erstattet sie von der betroffenen Dienststelle unabhängige Gutachten über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach und empfiehlt die Anerkennung oder Ablehnung durch die betroffene Dienststelle;
  • Einschreiten der Finanzprokuratur zum Schutz öffentlicher Interessen (Stellung von Anträgen, Ergreifung von Rechtsmittel), wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet.

11. Wer sind die Mandanten der Finanzprokuratur?

  1. In erster Linie ist die Republik Österreich Mandant der Prokuratur. 
    Darunter wird im Sinne des ProkG nur der Bund verstanden, obwohl der Ausdruck Republik Österreich völkerrechtlich und staatsrechtlich nicht nur den Bund, sondern auch die Bundesländer umfasst. 
    Die Vertretungsbefugnis für die Republik Österreich erfasst den Bund mit allen seinen Einrichtungen wie Ämter und Behörden.
  2. Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz im Gründungsstadium,
    also nur insoweit, als es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zweck der Konstituierung handelt.
    Unter das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz fallen nur solche Stiftungen und Fonds, die
    • durch privatrechtliche Widmung des Stifters bzw. Fondsgründers eingerichtet sind,
    • der Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke dienen,
    • ihrem Zweck nach über den Interessensbereich eines Landes hinausgehen und
    • nicht schon vor 1925 (von alters her) von den Ländern verwaltet wurden.
    Stiftungen und Fonds mit nicht über den Interessensbereich eines Landes hinausgehendem Zweck sind landesgesetzlich geregelt. 
    Stiftungen und Fonds, die weder einem gemeinnützigen noch mildtätigen Zweck dienen, sind im Privatstiftungsgesetz geregelt. 
    Die landesgesetzlich oder im Privatstiftungsgesetz geregelten Stiftungen und Fonds werden nicht von der Finanzprokuratur vertreten.
  3. Staatsnahe Einrichtungen:
    Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist. In diese Kategorie fallen beispielsweise die Insolvenz-Engelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Bundesbahnen (ÖBB-Holding-AG samt Tochter- und Enkelgesellschaften), die Bundesrechenzentrum GmbH, die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder die Österreichische Bundesforste AG;
    • Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
    • Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Bundesorgangen oder von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, bestellt sind; hierunter fallen etwa der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds, der an sich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, aber unmittelbar von Beamten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verwaltet wird;
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
    • Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts.
  4. Länder und Gemeinden
    Die Befugnis der Prokuratur, auch Länder und Gemeinden zu vertreten und zu beraten, ist erstmals im ProkG 2008 vorgesehen und stellt eine wesentliche Erweiterung der Kompetenzen der Prokuratur dar.

12. Was versteht man unter „obligatorischer Mandant“ und „Fakultativmandanten“?

Die Unterscheidung bezieht sich auf den Teilbereich der anwaltlichen Vertretung vor den ordentlichen Gerichten (das sind die österreichischen Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof).

Obligatorischer Mandant ist, wer vor den ordentlichen Gerichten zwingend von der Prokuratur vertreten werden muss. Obligatorischer Mandant ist in erster Linie der Bund samt seinen Einrichtungen, daneben auch Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz im Gründungsstadium.

Von der Vertretung durch die Finanzprokuratur ausgenommen sind nur Angelegenheiten, in denen aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist, wie etwa der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im Strafverfahren.

Fakultativmandanten können sich hingegen vor den ordentlichen Gerichten jederzeit auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder – soweit keine Anwaltspflicht besteht – selbst vertreten.

Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in dem der Bund nicht durch die Prokuratur vertreten wird, wäre nichtig.

Auch Zustellungen im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten können wirksam nur an die Finanzprokuratur erfolgen. Dies ist insbesondere für den Beginn des Fristenlaufes etwa bei Klagebeantwortungen von Bedeutung. Solange eine Klage nur dem obligatorischen Mandanten direkt zugesellt wurde, nicht aber der Finanzprokuratur als seinem gesetzlichen Rechtsvertreter, beginnt die vierwöchige Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung nicht zu laufen.

13. Muss sich der Bund immer von der Finanzprokuratur vertreten lassen?

Die Vertretung des Bundes durch die Prokuratur ist nur vor den ordentlichen Gerichten zwingend (soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung andere Organe wie zum Beispiel die Staatsanwaltschaft einzuschreiten haben). Außerhalb dieses obligatorischen Bereiches wird die Finanzprokuratur für den Bund auf dessen Verlangen tätig.

Vertretung „auf Verlangen“ bedeutet, dass der Mandant ein Wahlrecht hat, ob er sich der Finanzprokuratur bedienen will oder nicht, die Finanzprokuratur hingegen den Vertretungs- oder Beratungsauftrag nicht ablehnen kann. Die Finanzprokuratur muss somit den sogenannten obligatorischen Mandanten auf dessen Wunsch auch außerhalb des für beide Seiten obligatorischen Bereichs (Vertretung vor den ordentlichen Gerichten) vertreten und beraten. Der Auftrag des obligatorischen Mandanten gilt als Weisung.

Die Bereiche, in denen die Prokuratur auf Verlangen des obligatorischen Mandanten tätig wird, sind:

  • die Vertretung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof),
  • die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,
  • die Vertretung vor den Sondergerichten des privaten Rechts (Schiedsgerichte),
  • die Vertretung vor den europäischen Gerichten (Gericht der Europäischen Union, Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), aber auch vor allen sonstigen internationalen Gerichten und Sondergerichten,
  • die Vertretung vor den Verwaltungsbehörden sowie
  • der gesamte Bereich der Rechtsberatung.

14. Wer sind die „Fakultativmandanten“?

Das sind vom Bund verschiedene Rechtsträger, die sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten sowie Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts und vor den Verwaltungsbehörden sowie Verwaltungsgerichten vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen können.

Ein Unterschied zwischen der Vertretung vor den ordentlichen Gerichten einerseits und der Vertretung vor sonstigen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie Rechtsberatung andererseits wird hier nicht gemacht.

„Im Einvernehmen“ bedeutet, dass die Prokuratur – anders als bei der Vertretung auf Verlangen – den Auftrag nicht annehmen muss, sondern auch ablehnen kann. Das Auftragsverhältnis zwischen der Prokuratur und einem Fakultativmandanten richtet sich somit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Fakultativmandanten sind alle von der Vertretungsbefugnis der Prokuratur umfassten „staatsnahen Einrichtungen“, die Länder und die Gemeinden.

15. Kann sich auch der Bürger an die Finanzprokuratur wenden?

Der Bürger kann sich insoweit an die Finanzprokuratur wenden, als diese in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchsschreiben entgegennimmt und an die zuständige Stelle innerhalb des Bundes weiterleitet.

Da der Kreis der von der Finanzprokuratur beratenen und vertretenen Rechtsträger im Gesetz abschließend geregelt ist, darf die Finanzprokuratur Rechtsberatung für andere Rechtsträger oder Privatpersonen nicht anbieten; diese ist den Rechtsanwälten vorbehalten.

16. Was versteht man im Sinne des Prokuraturgesetzes unter einer Kollision und wie ist sie geregelt?

Unter einer Kollision versteht man, wenn die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten beauftragt wird, deren Interessen einander widerstreiten.

Ist der eine Mandant obligatorisch oder auf Verlangen zu vertreten oder zu beraten, der andere hingegen nur im Einvernehmen, geht immer der obligatorische Mandant dem bloßen Fakultativmandanten vor und ist der obligatorische Mandant von der Prokuratur zu vertreten oder zu beraten. Die Vertretung und Beratung des Bundes hat daher Vorrang vor der Vertretung sonstiger vom Bund verschiedener Rechtsträger.

Sind beide Mandanten im Einvernehmen zu beraten und vertreten, ist nur einer von ihnen zu beraten und zu vertreten.

Unbeschadet dieser Kollisionsregelung kann die Finanzprokuratur auf Verlangen zweier oder mehrerer Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken oder ein Schiedsgutachten erstatten.

Kein Kollisionsfall liegt vor, wenn in derselben Sache etwa zwei Ministerien mit widerstreitenden Aufträgen an die Finanzprokuratur herantreten. Da beide Ministerien dem Rechtsträger Bund zuzuordnen sind, handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine interne, gerichtlich nicht durchsetzbare Angelegenheit. Deshalb ist auch die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers im ProkG eigens als Aufgabe der Finanzprokuratur angeführt.

17. Kann die Finanzprokuratur von sich aus tätig werden?

Das Einschreiten der Finanzprokuratur setzt grundsätzlich einen konkreten Auftrag des Mandanten voraus. Nur ausnahmsweise hat die Finanzprokuratur auch ohne konkreten Auftrag einzuschreiten, nämlich dann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und das Einschreiten der Prokuratur erforderlich ist, um von einem obligatorischen Mandanten (Bund, Stiftung oder Fonds nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz im Gründungsstadium) Schaden abzuwenden. Die Finanzprokuratur muss aber sofort den Mandanten von ihrem Einschreiten informieren.

Zum Einschreiten für einen Fakultativmandanten ist somit immer ein konkreter Auftrag erforderlich.

Liegt der Finanzprokuratur ein Auftrag vor, hat sie dem Mandanten (insbesondere dem Fakultativmandanten, dessen Auftrag sie grundsätzlich auch ablehnen kann) bekanntzugeben, ob sie den Auftrag annimmt bzw. diesem entspricht. Durch die Auftragsannahme wird die Finanzprokuratur verpflichtet, alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.

In jedem Fall sind die Prokuraturanwälte bei Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem jeweiligen Mandanten verpflichtet und an keinerlei Weisungen des der Finanzprokuratur organisatorisch übergeordneten Bundesministers für Finanzen gebunden.

Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten (etwa im Rahmen eines Vergleichs) hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von € 20.000,-- auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.

18. Ist die Vertretungsmacht der Finanzprokuratur im Außenverhältnis beschränkt?

Im Außenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur nicht beschränkt. Auch muss die Finanzprokuratur ihre Vollmacht nicht urkundlich nachweisen, sondern ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht - wie auch bei vergleichbaren anderen Berufsgruppen - deren urkundlichen Nachweis.

Im Innenverhältnis zum jeweiligen Mandanten ist die Finanzprokuratur jedoch verpflichtet, nur im Rahmen des ihr konkret erteilten Auftrages tätig zu werden. Sie hat insbesondere vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit das Einvernehmen mit dem Mandanten herzustellen.

19. Muss die Finanzprokuratur alle Vertretungshandlungen durch ihre eigenen Bediensteten vornehmen?

Im Regelfall nimmt die Finanzprokuratur die ihr übertragenen Aufgaben durch ihre eigenen Bediensteten wahr. Sie kann aber mit ihrer Vertretung grundsätzlich auch

  • einen Rechtsanwalt oder
  • im Verfahren ohne Anwaltszwang einen Bediensteten einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen,

sofern der Mandant nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Betrauung durch die Finanzprokuratur ist durch eine von dieser ausgestellte Legitimation nachzuweisen.

Die Erteilung einer sogenannten Substitutionsvollmacht ist also zulässig, der Mandant hat aber ein Widerspruchsrecht.

20. Ist die Vertretung und Beratung durch die Finanzprokuratur entgeltlich?

Alle von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger haben der Finanzprokuratur die entstandenen Barauslagen (wie etwa Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren) zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht von der Gegenpartei hereingebracht werden können.

Die anwaltliche Leistung selbst ist für den Bund unentgeltlich und zwar unabhängig davon, ob die Leistung im obligatorischen Bereich (Vertretung vor den ordentlichen Gerichten) oder im Bereich der Vertretung auf Verlangen (sonstige Gerichte, Behörden und Rechtsberatung) erbracht worden ist.

Vom Bund verschiedene Mandanten haben der Finanzprokuratur hingegen nach den Bestimmungen des BHG ein marktkonformes Entgelt zu bezahlen. Die Finanzprokuratur ist gesetzlich verpflichtet, ein solches angemessenes Entgelt zusätzlich zum Barauslagenersatz auch tatsächlich zu fordern. Da es für die von der Finanzprokuratur zu erbringenden Leistungen Tarife gibt (Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorar - Kriterien, Notariatstarifgesetz), sind diese Tarife Grundlage für das nach BHG zu vereinbarende marktkonforme Entgelt.

Soweit die Finanzprokuratur in einem Prozess gewinnt, der Gegner zum Kostenersatz verpflichtet wird und die Kosten auch tatsächlich hereingebracht werden können, können diese Kosten von der Finanzprokuratur vereinnahmt werden und erhält die Finanzprokuratur auf diesem Weg auch Kosten für die anwaltlichen Vertretungsleistungen, die sie für den obligatorischen Mandanten Bund erbringt.

21. Welche Kosten fallen an, wenn ein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur gerichtet wird?

Aufforderungsschreiben in gesetzlich geregelten Aufforderungsverfahren (etwa nach dem AHG) oder in sonstigen zivilrechtlichen Angelegenheiten dienen der außergerichtlichen Streitbeilegung. Für denjenigen, der ein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur richtet, fallen daher keine Kosten der Finanzprokuratur an.

22. Welche Kosten fallen für den Gegner an, wenn die Finanzprokuratur in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren einschreitet?

Für den Prozessgegner fallen in Abhängigkeit vom Verfahrensergebnis dann Kosten an, wenn im betreffenden Verfahren eine Kostenersatzpflicht vorgesehen ist. In diesem Fall hat die Finanzprokuratur einen Kostenersatzanspruch gleich einem Rechtsanwalt.

23. Welche Kosten fallen für die Tätigkeit der Finanzprokuratur für ihren jeweiligen Mandanten an?

Für den Bund fallen keine Kosten der Finanzprokuratur an. Dieser ist lediglich verpflichtet, der Finanzprokuratur deren Barauslagen zu ersetzen.

Andere Mandanten haben für die Tätigkeit der Finanzprokuratur ein angemessenes Entgelt zu leisten. Im Regelfall wird vor Übernahme des Mandates durch die Finanzprokuratur eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen.

24. Wie ist die Finanzprokuratur aufgebaut?

An der Spitze der Aufbauorganisation steht der Präsident, welchem die Leitung der Finanzprokuratur obliegt.

Die umfassende anwaltliche Beratung und Vertretung der Mandanten wird von den derzeit insgesamt 46 Prokuraturanwälten in den nach Sachmaterien strukturierten Geschäftsfeldern (z.B. "Arbeit und Soziales", "Staatsaufgaben und Justiz" oder "Immobilien") wahrgenommen. In besonderen und geschäftsfeldübergreifenden Causen vertritt und berät zudem auch das Präsidium selbst. Siehe dazu im Detail auch den Menüpunkt "Organisation".

In jedem Geschäftsfeld sind zwischen 4 und 7 Prokuraturanwälte tätig und wird dieses jeweils von einem Leitenden Prokuraturanwalt geführt. Dem Leitenden Prokuraturanwalt obliegen neben seiner anwaltlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit auch organisatorische Belange sein Geschäftsfeld betreffend.

Der Anwaltsdienst wird vom Service- und Supportbereich, in welchem sämtliche Hilfseinrichtungen der Finanzprokuratur (Bibliothek, Sekretariat, Hausverwaltung, Poststelle) zusammengefasst sind, unterstützt.

Dem Bereich "Rechnungswesen" der Finanzprokuratur obliegt unter anderem die gesamte Rechnungslegung (Einnahmen; Ausgaben; Budget) und das Controlling.

25. Wie wird ein neu aufgenommener Jurist Prokuraturanwalt?

In der Regel werden neue Bedienstete befristet auf ein Jahr aufgenommen. Im Fall der Verlängerung durch den Präsidenten wird das Dienstverhältnis unbefristet.

Der Bedienstete hat binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt des Eintrittes in den Anwaltsdienst der Finanzprokuratur die erfolgreiche Ablegung sowohl der Rechtsanwaltsprüfung nach dem Rechtsanwaltsprüfungsgesetz als auch der Prokuraturprüfung (besondere Dienstprüfung für Prokuraturbedienstete) nachzuweisen, andernfalls das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen endet. Eine Verlängerung dieser Fünfjahresfrist ist daher nicht möglich.

Nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung ist eine anschließende Praxiszeit von drei Jahren vorgesehen. Diese Praxiszeit kann vom Präsidenten in besonders begründeten Fällen um die Hälfte verkürzt oder bis auf das Zweifache verlängert werden. Nach Ablauf der regulären oder der verkürzten bzw. verlängerten Praxiszeit ist der Bedienstete zum Prokuraturanwalt zu bestellen.