Erläuternde Bemerkungen zum ProkG
Besonderer Teil
(Finanzprokuratur-Gesetz 2008):
Zu § 1:
Durch dieses Bundesgesetz wird keine neue Behörde und Dienststelle errichtet, sondern soll vielmehr die bestehende Finanzprokuratur, welche mit § 30 Behörden-Überleitungsgesetz vom 20.7.1945, StGBl. Nr. 94/1945, wiedererrichtet worden war, eine umfassende zeitgemäße gesetzliche Grundlage erhalten.
Die allgemeine Bestimmung streicht das Wesen der Finanzprokuratur als mit der Rechtsberatung und -vertretung des Bundes, anderer Gebietskörperschaften und staatsnaher Rechtsträger betraute zentrale Stelle heraus. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Rolle erfolgt in den Folgebestimmungen, insbesondere in den §§ 2 und 3.
Trotz dieser zusammenfassenden gesetzlichen Darstellung räumen weiterhin auch andere Rechtsvorschriften der Finanzprokuratur bzw. deren Bediensteten (Art XXXII Zivilprozessordnung –Einführungsgesetz [EGZPO], RGBl. Nr. 112/1895, § 28 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895, u.a.) Befugnisse ein. Diese Befugnisse sollen, soweit ihnen nicht derogiert wird, erhalten bleiben.
Zu § 2:
Im 2. Abschnitt „Aufgaben“ wird zunächst der allgemeine Wirkungsbereich der Finanzprokuratur in Form einer demonstrativen Aufzählung dargestellt. Der Befugniskatalog des Abs. 1 umschreibt ihre Tätigkeitsfelder, die der rechtlichen Beratung und Vertretung zuzuordnen sind, und deckt sich weitgehend mit den von der Finanzprokuratur bereits bisher wahrgenommenen Aufgaben.
Die in Z 2 umschriebene Befugnis, zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (Mediation) oder zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln, ist durch die Stellung der Finanzprokuratur als staatliches Organ begründet und fördert die Effizienz staatlicher Verwaltung (Art 126b B-VG). Es ist Aufgabe der inneren Organisation der Finanzprokuratur die sachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Befugnis festzulegen. Dass die Mediation eine ausschließlich auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit ist, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. Nr. 29/2003.
Z 6 deckt neben den anderen in der Aufzählung erwähnten Fällen einer rechtlichen Beratung (etwa auch Z 2) einen großen Teil des breiten Spektrums dieser Tätigkeit ab, die von der Vertretung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde abzugrenzen ist. Im Einvernehmen mit ihrem Mandanten kann die Finanzprokuratur allenfalls auch Beratungsfälle in Zusammenarbeit mit anderen Experten abwickeln.
Unter Z 7 kommt der Finanzprokuratur die Befugnis zu, ihren Mandanten losgelöst vom Einzelfall aktuelle Rechtsinformationen anzubieten, sei es in Form von Seminaren, sei es in Form von Newslettern.
Z 9 verpflichtet die Finanzprokuratur auch außerhalb besonders geregelter Aufforderungsverfahren, etwa nach dem Amtshaftungsgesetz, als Anlaufstelle des Bundes für den Bürger in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu fungieren.
Der Hinweis „auf Gefahr des Aufforderers“ ist im Wesentlichen § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, nachgebildet, der normiert: „Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“, und stellt damit klar, dass etwaige Fristversäumnisse durch das nicht rechtzeitige Einbringen eines Antrages bei der zuständigen Stelle nicht zulasten der Finanzprokuratur gehen können.
Abs. 2 stellt klar, dass die Befugnisse der Finanzprokuratur in objektiver Hinsicht jenen eines Rechtsanwaltes entsprechen, soweit nicht konkret abweichende Vorschriften in diesem Bundesgesetz (vgl. etwa die Amtsparteistellung nach Absatz 1 Z 8) ausdrücklich etwas anderes anordnen. Dass § 2 Abs. 2 lediglich auf die Rechte eines Rechtsanwaltes verweist, ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichten eines Bundesbediensteten, und damit auch für die Bediensteten der Finanzprokuratur, eigens geregelt sind. So wird der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht durch die ausführlichen Regelungen zur Amtsverschwiegenheit entsprochen. Ein Verweis auf die unumwundene Interessenwahrung wäre für die Finanzprokuratur zu weitgehend und findet jedenfalls dort ihre Schranke, wo die Finanzprokuratur als Organ auch öffentliche Interessen mitzubedenken hat und insoweit einem sehr hohen Sorgfaltsmaßstab unterliegt. Der gesamte Bereich der Interessenkollision wird in § 9 behandelt.
Ein Verweis auf die Geldwäsche-Richtlinie erübrigt sich bei der Finanzprokuratur insoweit, als der Mandantenkreis der Finanzprokuratur ein sehr spezifischer ist und ausschließlich den Staat und staatsnahe Einrichtungen umfasst.
Abs. 3 entspricht § 9 des Gesetzes vom 12. September 1945 über die Finanzprokuratur (ProkG), StGBl. Nr. 172/1945. Einer Aktenübersendung allenfalls entgegenstehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
Sonderbestimmungen, die eine Informations- oder Unterstützungsverpflichtung über die Bestimmung des Abs. 3 und die Amtshilfebestimmungen hinaus vorsehen, bleiben von der gegenständlichen Regelung unberührt, wie etwa § 3 Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001, der eine Unterstützung des Bundes lediglich im Teilbereich der Amtshaftungen und Rückersatzverfahren vorsieht.
Zu § 3:
§ 3 legt den Aufgabenkreis der Finanzprokuratur in subjektiver Hinsicht fest: Dem Wesen der Finanzprokuratur entsprechend darf diese die ihr in § 2 übertragenen Befugnisse nur für den Staat und die im Gesetz näher bezeichneten staatsnahen Einrichtungen ausüben.
Derzeitige Gesetzeslage:
Im ProkG wird die Republik Österreich als Auftraggeber genannt. Ob unter dem Begriff der „Republik Österreich“, wie er von § 2 ProkG verwendet wird, ein die Länder und den Bund umfassender Inhalt oder nur der Bund zu verstehen ist, blieb bislang ungeklärt. Für die Auslegung dieser Frage könnte entscheidend sein, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Prokuraturgesetzes die vorläufige Verfassung in Geltung gestanden war und diese keinen Bundesstaat, sondern einen Einheitsstaat statuiert hatte. Der Übergang vom Einheitsstaat in den Bundesstaat und das Wirksamwerden der Bundesverfassung macht möglicherweise eine inhaltliche Reduktion des Begriffes Republik Österreich auf den in der Bundesverfassung als Bund bezeichneten Oberstaat notwendig. Für eine solche Interpretation spricht auch, dass die Bundesverfassung mit Art 17 B-VG Bund und Ländern gleichermaßen volle Privatrechtsfähigkeit einräumt und eine solche einer (zwingenden) gerichtlichen Vertretung eines Landes durch ein Bundesorgan entgegenstehen könnte. Eine solche könnte auch aus einem möglichen Widerspruch zum bundesstaatlichen Prinzip abgeleitet werden.
Doch ist eine solche Auslegung nicht zwingend, denn auch vor Wirksamwerden der Bundesverfassung waren die Länder bereits als privatrechtsfähige Rechtssubjekte konstituiert gewesen. Zudem würden ihnen durch eine zwingende Vertretungspflicht der Prokuratur keineswegs ihre Privatrechte im allgemeinen geschmälert, sondern nur für bestimmte Bereiche, nämlich der gerichtlichen Durchsetzung oder Verteidigung, und in bestimmter Weise, nämlich durch ausschließliche Vertretung durch die Finanzprokuratur, vorgegeben. Eine solche Beschränkung ist aber per se noch nicht bedenklich oder dem bundesstaatlichen Prinzip widersprechend, weil sie sich auch ohne Einschreiten der Finanzprokuratur eines Anwaltes bedienen müssten. Dafür spricht zudem, dass die Finanzprokuratur ihre Tätigkeit erst nach dem Wiederwirksamwerden der Bundesverfassung im Februar 1946 aufgenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Länder bereits voll konstituiert und beauftragen bis heute die Finanzprokuratur nicht.
Die Ausgliederung von Staatsaufgaben, die von neu geschaffenen Rechtssubjekten mit unterschiedlichster Rechtsform wahrzunehmen sind, drängt zur Diskussion, welche weiteren mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Vermögensmassen, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder für deren Gebarungsabgang der Staat aufzukommen hat, von der Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur umfasst sind.
Schon eine historische und systematische Untersuchung des in § 2 Abs. 1 Z 1 ProkG enthaltenen
Tatbestandes des „Tragens des Gebarungsabganges“ legt nahe, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen eine funktionelle Sichtweise angezeigt ist, denn der Begriff des Gebarungsabganges ist eindeutig haushaltsrechtlicher Natur.
Auch in jenen Fällen, in denen der Staat zwar nicht für den Gebarungsabgang aufzukommen hat, sondern ein von ihm verschiedenes Rechtssubjekt in privatwirtschaftlicher Form staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist auf die Organstellung im funktionellen und nicht im organisatorischen Sinn abzustellen. Anders als bei der Zuordnung eines hoheitlichen Verhaltens von nicht staatlichen, aber beliehenen Organen reicht eine funktionelle Sichtweise alleine nicht aus. Ein zusätzliches Kriterium ist geboten, um eine ausufernde und sachlich nicht zu rechtfertigende Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur zu verhindern. Aus diesem Grund können nur Ausgliederungsmaßnahmen der Finanzprokuratur Auftraggeber oder ehemals von einem solchen wahrgenommene Aufgaben entziehen, die zu einem vollständigen Rückzug des Bundes führen. Die Einflussmöglichkeiten und Haftungsverpflichtungen des Bundes müssen einem Fremdvergleich mit einem Privaten standhalten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob nach der Absicht des Gesetzgebers eine Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur gegeben ist. Eine solche ergibt sich regelmäßig bei der Einrichtung des Rechtsträgers als Selbstverwaltungskörper.
Im Einklang mit der Interpretation des Begriffes Republik Österreich als einen nur den Bund umfassenden Auftraggeber der Finanzprokuratur stehen die Tatbestandselemente „Staat“ und „staatlich“ für eine funktionelle Zuweisung an den Bund.
Die Auftraggeber ergeben sich entweder ausdrücklich oder im Wege einer Tatbestandszuweisung aus dem ProkG oder sie werden eigens in zahlreichen Materiengesetzen genannt, wobei damit im Regelfall keine obligatorische, sondern nur eine fakultative Vertretungsbefugnis verbunden ist. Die derzeit in § 2 Abs. 3 ProkG enthaltene Ermächtigung an den Bundesminister für Finanzen, im Verordnungsweg weitere Rechtsträger der Vertretung und Beratung durch die Finanzprokuratur zu unterstellen, scheint wegen inhaltlicher Unbestimmtheit verfassungswidrig zu sein. Soweit sich allerdings die Einschreitungsbefugnisse derzeit auf den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs. 1 ProkG zurückführen lassen, bleiben diese unberührt. Darüber hinaus sind die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen mehrheitlich obsolet oder auch ausdrücklich aufgehoben worden, wodurch sich das tatsächliche Problem nur mehr eingeschränkt stellt.
Nunmehrige Gesetzeslage:
Die in § 2 angeführten Befugnisse zur rechtlichen Beratung und Vertretung werden in § 3 unter Berücksichtigung der Stellung der Finanzprokuratur als Organ des Bundes nach generellen Anknüpfungspunkten, die nach sachlichen Kriterien strukturiert sind, Rechtsträgern (Mandanten) zugeordnet. Im Ergebnis kann bei der Vertretung ein fakultativer und ein obligatorischer Bereich unterschieden werden.
Mit der Regelung des § 3 erfolgt die generelle Klarstellung, dass jedenfalls zukünftig die Finanzprokuratur für alle ihre Mandanten, gleichgültig, ob diese obligatorisch oder fakultativ zu vertreten sind, vor den genannten Gerichten unbeschränkt zum Einschreiten befugt ist. Den allenfalls widersprechenden Bestimmungen wird materiell derogiert (vgl. VfGH vom 22.3.2007, B 698/05-8).
Gemäß Abs. 1 ist die Republik Österreich (Bund) grundsätzlich zwingend von der Finanzprokuratur vor allen ordentlichen Gerichten zu vertreten (vgl. § 1 Abs. 2 ProkG). In diesem Bereich besteht weder für den Mandanten noch für die Finanzprokuratur eine Wahlmöglichkeit, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Bundesorganen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist (vgl. etwa § 15 WettbG, wonach die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt ist, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist). Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich bestimmten Organen/Behörden die Befugnis eingeräumt, selbst einzuschreiten.
Dass Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz im Gründungsstadium von der Finanzprokuratur ausschließlich zu vertreten sind, liegt im Interesse des mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks und entspricht der bisherigen Rechtslage.
Im Fall der obligatorischen Vertretung sind weiterhin rechtswirksame Zustellungen nur an die Finanzprokuratur möglich. Soweit nach § 6 die Möglichkeit einer Substitution besteht, kann diese naturgemäß auch im Bereich der obligatorischen Vertretung erfolgen.
Mit der Bestimmung des Abs. 2 wurde die wiederholte Kritik des Rechnungshofes im Zusammenhang mit den Kosten für externe Rechtsberater aufgegriffen, die von den Auftraggebern der Finanzprokuratur in der Vergangenheit aufgewandt wurden.
Nunmehr soll die rechtliche Beratung der Republik Österreich (Bund) grundsätzlich durch die Finanzprokuratur und andere rechtsberatende Einrichtungen des Bundes (Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten) erfolgen.
Sonstige Rechtsberater, d.h. Personen außerhalb des Bundesdienstes, sollen künftig in jenen Fällen, in denen dies für den Auftraggeber bei einer ex ante Prüfung erforderlich erscheint, unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wie haushalts- und vergaberechtlicher Natur ebenso rechtsberatend für die Republik Österreich (Bund) tätig werden können. So etwa dann, wenn die Einholung einer umfassenden Fachexpertise eines einschlägigen Universitätsprofessors als erforderlich erachtet wird oder sonstige Umstände (wie auch mangelnde Kapazität der Finanzprokuratur) die Beiziehung externer Rechtsberater erfordern.
Abs. 3 stellt klar, dass in allen Fällen, in denen die Finanzprokuratur nicht obligatorisch einzuschreiten hat, die Republik Österreich (Bund) diese auf Verlangen in Anspruch nehmen kann; so beispielsweise in den Fällen der Vertretung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, den europäischen und internationalen Gerichten oder in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
Nach Abs. 4 erfolgt die Beauftragung der Finanzprokuratur im Einvernehmen, sodass sowohl der Mandant als auch die Finanzprokuratur frei über eine Auftragserteilung bzw -annahme entscheiden können (Fakultativbereich).
In Abs. 4 Z 1 bis 3 werden für Rechtsträger im Nahbereich des Bundes anstelle der bisher zT uneinheitlichen und schwer nachvollziehbaren Regelungen drei konkrete Tatbestände (Beteiligung, Tragen des Gebarungsabganges und Beherrschung) formuliert. Die Tatbestände folgen dem System, durch das die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes als Hilfsorgan der Legislative festgelegt ist, und spiegeln das Naheverhältnis zwischen dem Bund und dessen Verwaltung, deren Hilfsorgan die Finanzprokuratur ist, wider. Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt und führt die bisher im ProkG (§ 2 Abs. 2), in zahlreichen Materiengesetzen und in Verordnungen nach § 2 Abs. 3 ProkG enthaltenen fakultativen Einschreitungsbefugnisse zusammen. Diese Bestimmungen erfahren durch die nunmehrige Regelung jedoch insoweit eine Änderung, als die Finanzprokuratur künftig nicht mehr verpflichtet ist, einem Auftrag nachzukommen (argumentum: Einvernehmen).
Soweit jüngere Gesetze auf eine Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur keinen Bezug nehmen, wird durch die Bestimmung klargestellt, dass auch die davon erfassten Mandanten von der Finanzprokuratur nunmehr im Einvernehmen beraten und vertreten werden können.
Abs. 4 Z 4 bezieht die Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts in den Kreis der Mandanten ein. Eine derartige Einschreitungsbefugnis ist beispielsweise bereits für die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten durch § 5 Abs. 3 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. Nr. 89/2006, vorgesehen. Länder und Gemeinden sind von der Regelung der Z 4 nicht erfasst.
Abs. 4 Z 5 gestattet es der Finanzprokuratur für Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts auf deren Verlangen einzuschreiten, gleichgültig ob diese aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind.
Die Aufnahme der Länder und Gemeinden durch Abs. 5 in den Kreis der im Einvernehmen zu beratenden und zu vertretenden Mandanten trägt dem Bedürfnis Rechnung, aus gesamtstaatlicher Sicht vorhandene Ressourcen zu nutzen. Zudem sind die Gebietskörperschaften oftmals durch Bindungen im Gesetzesvollzug auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu einer Koordination aufgefordert (vgl. § 1 Abs. 3 Amtshaftungsgesetz [AHG], BGBl. Nr. 20/1949), für die es bis dato an einer geeigneten Rechtsgrundlage gemangelt hat. Gerade durch die fakultative Einschreitungsbefugnis für die Gemeinden soll diese Koordinierungsfunktion und der Wissenstransfer innerhalb der staatlichen Verwaltung im Interesse des Gesamtstaates intensiviert werden. Nach der geltenden Rechtslage ist es bereits jetzt der Finanzprokuratur gestattet, für Länder und Gemeinden vor dem Verfassungsgerichtshof (§ 24 VfGG) und dem Verwaltungsgerichtshof (§ 23 VwGG) als Vertreter einzuschreiten.
Abs. 6 entspricht § 1 Abs. 3 ProkG.
Zu § 4:
Schon nach der bisher in Geltung stehenden Rechtslage hat die Finanzprokuratur ausgenommen die Fälle von Gefahr in Verzug auf Grund eines Auftrages eines ersuchenden Organs tätig zu werden. Unstrittig hat die Finanzprokuratur auch in jenen Fällen bis auf Widerruf des Mandanten tätig zu werden, in denen durch eine gerichtliche Verfügung, die der Finanzprokuratur zugestellt wird (z.B. Grundbuchsbeschluss), die Rechte eines Mandanten der Finanzprokuratur berührt werden, es sei denn, der Finanzprokuratur ist erkennbar, dass eine Zustellung der Verfügung an den Auftraggeber (Mandanten) ebenso veranlasst worden ist.
Während der Aufgabenkreis der Finanzprokuratur durch § 2 in objektiver Hinsicht und durch § 3 in subjektiver Hinsicht festgelegt wird, regelt § 4 das Innenverhältnis zwischen der Finanzprokuratur und ihrem jeweiligen Auftraggeber. Dieses Innenverhältnis war bislang in der 1. ProkV (StGBl. Nr. 183/1945) normiert. Nunmehr werden diese Bestimmungen in das Gesetz übernommen und gleichzeitig an die Anforderungen an die Finanzprokuratur als kundenorientierter Dienstleister angepasst.
Anzumerken ist, dass der Begriff des Auftraggebers sich hier nicht in allen Fällen mit dem Auftraggeberbegriff der §§ 1002 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, deckt: In jenen Fällen, in denen die Finanzprokuratur für den Bund einschreitet, scheidet ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis schon deshalb aus, weil sowohl die Finanzprokuratur als auch der jeweilige Auftraggeber die selbe Rechtsperson sind. Die Prokuratur ist auch weiterhin ein Organ des Bundes und damit Teil der Verwaltung. Auch in diesen Fällen wird durch die gegenständliche Bestimmung jedoch eine geordnete Auftragsabwicklung sicher gestellt. Die Kündigung des „Vertretungsverhältnisses“ ist im Bereich der obligatorischen Vertretung weder der Finanzprokuratur noch dem Organ, für welches die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, möglich.
Im Bereich der Beratung und Vertretung von vom Bund verschiedenen Mandanten durch die Finanzprokuratur ist der jeweilige Mandant zugleich Auftraggeber gemäß den Bestimmungen der § 1002 ff ABGB. So kann der Auftrag etwa gemäß § 1020 ABGB jederzeit durch Widerruf des Auftraggebers beendet werden, wenn er nicht unwiderruflich erteilt ist. Bei Widerruf vor Ausführung des Auftrages hat der Mandant der Finanzprokuratur zumindest die in der Zwischenzeit entstandenen Kosten zu ersetzen. Ebenso kann die Finanzprokuratur im fakultativen Bereich das Auftragsverhältnis gemäß § 1021 ABGB jederzeit kündigen. Sie muss aber unaufschiebbare Geschäfte weiterführen, bis vom Mandanten eine andere Verfügung getroffen werden kann.
Abs. 2 stellt klar, dass die Finanzprokuratur im Bereich der obligatorischen Vertretung vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden hat, sofern Gefahr im Verzug besteht und sie ein Einschreiten für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden Schaden abzuwenden.
Diese Besonderheit des Einschreitens noch vor Auftragserteilung im Fall von Gefahr im Verzug ergibt sich aus der Stellung der Finanzprokuratur als Organ des Bundes und ihrer Verpflichtung im Interesse des Staates und des öffentlichen Interesses tätig zu werden.
Abs. 3 befasst sich mit Aufträgen von Mandanten, für die die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat. Aufträge von Bundesorganen stellen sich inhaltlich als Weisungen dar, die dem betreffenden obersten Organ zuzurechnen sind und die der Finanzprokuratur erteilt werden. Da anerkannt ist, dass auch der Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung unter der Leitung und Verantwortung der obersten Organe stattzufinden hat, ist die Prokuratur grundsätzlich verpflichtet, einem derartigen Auftrag Folge zu leisten. Eine endgültige Ablehnung eines Auftrages ist daher nur in jenem Rahmen zulässig, der von Art 20 B-VG eingeräumt wird. Allerdings stellt Abs. 3 klar, dass die Finanzprokuratur dann nicht zur umgehenden Auftragserfüllung verpflichtet ist, wenn dieser ihrer Ansicht nach mit den Bestimmungen, die von ihr auf die Auftragserteilung und -erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. Davon sind sowohl Fälle der nicht klar erkennbaren Zuständigkeit des Auftraggebers als auch beispielsweise ein in sich widersprüchlicher Auftrag oder ex ante aussichtslose oder wirtschaftlich unvertretbare Aufträge zu subsumieren. Anders als nach der geltenden Rechtslage hat die Finanzprokuratur zukünftig von ihren Bedenken dem für sie zuständigen Bundesminister für Finanzen und dem für den Auftraggeber zuständigen obersten Organ vom Auftrag zu berichten. Diese haben unter Einbindung der Finanzprokuratur eine Entscheidung über den Auftrag zu fällen. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung ist die Prokuratur zu keinen Handlungen verpflichtet, ausgenommen und im Umfang von Gefahr in Verzug (Abs. 2).
Abs. 4 stellt klar, dass einem in § 3 genannten Auftraggeber (Mandanten) ehestmöglich die Auftragsannahme zu bestätigen oder diesem eine Ablehnung mitzuteilen ist. Damit soll insbesondere wegen des nun der Finanzprokuratur eingeräumten Ablehnungsrechtes im Bereich der Fakultativmandanten (§ 3 Abs. 3) sichergestellt werden, dass der Auftraggeber rasch Klarheit über eine Annahme oder Ablehnung erhält. Für die Fälle des obligatorischen Einschreitens oder eines Tätigwerdens auf Verlangen ist diese Antwortverpflichtung ein Ausfluss der Kundenorientierung.
Abs. 5 ist dem ProkG entnommen und stellt klar, dass die Finanzprokuratur umfassend über den Sachverhalt zu informieren ist. Die Festlegung des Auftrages hat, ausgenommen jene Fälle, die dies nicht zulassen, nach Rücksprache mit der Finanzprokuratur zu erfolgen.
Abs. 6 und 7 entsprechen im Wesentlichen der bestehenden Rechtslage. Eine „Sache von untergeordneter Bedeutung“ iSd Abs. 7 liegt vor, wenn es durch eine Verfügung über einen Rechtsanspruch lediglich zu geringen finanziellen Auswirkungen oder zu keiner wesentlichen Verschlechterung in der Rechtsposition des Mandanten kommt.
Abs. 7 lässt die Bestimmungen des BHG, insbesondere die Durchführungsbestimmungen in der Anlage zum Bundesfinanzgesetz, unberührt. Die Prokuraturanwälte haben sohin auf der Grundlage des ihnen bekannt gegebenen Sachverhaltes auch die Bestimmungen zum Finanziellen Wirkungsbereich nach dem BHG zu beachten.
Mit Abs. 8 wird sichergestellt, dass in laufenden Verfahren nur mit Zustimmung der Finanzprokuratur schriftliche Erledigungen weitergegeben werden dürfen. Beabsichtigt ist, dass von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Finanzprokuratur auch alle Fälle der Veröffentlichung, wenn auch nur in Auszügen, umfasst sind.
Eine Zustimmung der Finanzprokuratur ist nicht erforderlich, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen besteht (z.B. § 13 Abs. 1 FMABG; § 78 Strafprozeßordnung 1975 [StPO], BGBl. Nr. 631).
Zu § 5
Die Finanzprokuratur ist bei ihrer anwaltlichen Vertretungstätigkeit grundsätzlich zur Parteilichkeit verpflichtet. Gewisse Besonderheiten ergeben sich für die Auftragsabwicklung der Finanzprokuratur daraus, dass sie als staatliches Organ und ihre Mandanten als staatliche oder staatsnahe Einrichtungen in besonderem Maße der Gesetzmäßigkeit verpflichtet sind (Art 18 B-VG).
Darüber hinaus hat die Finanzprokuratur bei der Durchsetzung von Privatrechten von Gebietskörperschaften die Fiskalgeltung der Grundrechte zu beachten.
Das führt dazu, dass nicht nur unmittelbar verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zu berücksichtigen sind, sondern auch die im Wege der Sittenwidrigkeitsklausel des § 879 ABGB einfließenden mittelbaren Grundrechte (sog. Drittwirkung der Grundrechte). Aus diesem Grund ist die Prokuratur bei ihren Prozesshandlungen insbesondere an das allgemeine Sachlichkeitsgebot gebunden und kann sich nicht von unsachlichen Argumenten leiten lassen.
Zu § 6:
Die Bestimmung fasst die bereits bestehenden Regelungen zusammen, die für eine effektive berufsmäßige Vertretungstätigkeit erforderlich sind.
Abs. 1 stellt klar, dass allenfalls sich aus dem Innenverhältnis (§ 4) ergebende Beschränkungen die umfassende Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur im Außenverhältnis unberührt lassen (vgl. zur bisherigen Rechtslage § 2 Abs. 6 der 1. ProkVO).
Abs. 2 normiert, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht in allen Verfahren deren urkundlichen Nachweis ersetzt, sodass die bisherige auf die ordentlichen Gerichte beschränkte Regelung des § 4 ProkG entsprechend § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, angepasst wird.
Die Abs. 3 bis 5 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Dem Auftraggeber der Finanzprokuratur wird jedoch das Recht eingeräumt, einer Substitution ausdrücklich zu widersprechen. Abs. 5 enthält zudem eine gesetzliche Vollmacht, damit Finanz- und Zollämter in Massensachen ohne Vollmachtsweitergabe durch die Finanzprokuratur im Einzelfall einschreiten können. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 3 ProkG. Sie ist notwendig, um durch das Vertretungsmonopol der Finanzprokuratur für den Bund deren Organisation nicht zu überdehnen.
Zu § 7:
Eine Bestimmung über die Haftung ist notwendig, weil die Finanzprokuratur als Organ des Bundes keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nicht nur für diesen, sondern auch für andere Rechtsträger einschreitet.
Gegen eine Dienststelle, gleich ob ihr behördlicher Charakter zukommt oder bloße Organstellung, können aber mangels Rechtssubjektivität keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche erhoben werden (Schragel, Amtshaftungsgesetz3, Rz 210 zu § 3).
Ein allfälliger Nachteil eines Auftraggebers, der einen Schadenersatzanspruch begründen könnte, müsste sich auf eine Vertretungs- oder Beratungstätigkeit der Prokuratur zurückführen lassen.
Die Haftung des Bundes als Rechtsträger des Organs Finanzprokuratur gegenüber einem Auftraggeber, der vom Bund verschieden ist, ergibt sich entweder aus dem Vertragsverhältnis oder aber bereits aus der Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten. Gegenüber solchen Mandanten nach § 3 Abs. 4 u. 5 kann von der Finanzprokuratur die Haftung des Bundes vertraglich für leichte Fahrlässigkeit und betraglich bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 21a Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist es denkbar, dass der Bund auch ausnahmsweise gegenüber Personen, die zwar nicht Auftraggeber der Finanzprokuratur sind, deren Interessen jedoch besonders schutzwürdig sind, haftbar werden kann, weil die Finanzprokuratur als Amtspartei oder auf Grund der besonderen Kompetenzen nach § 8 AHG, § 7 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, oder § 7 Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. Nr. 125/2004, eingeschritten ist. Sofern solche Personen allerdings ihrerseits von einem Rechtsanwalt vertreten bzw beraten werden, wird dem Bund der Einwand des Eigen- bzw Mitverschuldens offen stehen.
Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist es erforderlich, dass dieser auf einem rechtswidrig schuldhaften, kausalen und adäquaten Fehlverhalten eines Organwalters der Prokuratur beruht. Als weiteres Zurechnungskriterium muss die übertretene Norm gerade dazu eingerichtet gewesen sein, den eingetretenen Schaden zu verhindern. Als Maßstab für das Verschulden und das Wissen bzw Nichtwissen, das von einem Organwalter der Prokuratur zu verantworten ist, muss § 1299 ABGB herangezogen werden. Eine Haftung tritt ein, wenn entgegen einer klaren Rechtslage oder der ständigen Rechtsprechung eine Vertretungs- oder Beratungshandlung gesetzt wurde (OGH 27.1.1998, 1 Ob 241/97s = SZ 71/7; OGH 25.6.1996, 1 Ob 2191/96d = SZ 69/147; OGH 27.7.1995, 1 Ob 18, 19/95 = SZ 68/133; OGH 24.4.1992, 1 Ob 14/92 = SZ 65/63; OGH 11.10.1989, 1 Ob 18/89 = SZ 62/162). Da die Prokuratur in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich tätig ist, sind allfällige Haftungsansprüche auch nicht nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, durchzusetzen.
Gleichwohl ist auch bei einer allfälligen persönlichen Inanspruchnahme eines Bediensteten der Prokuratur eine Differenzierung geboten.
Sofern der behauptete Schaden aus einem organschaftlichen Auftragsverhältnis entstanden ist, aufgrund dessen die Finanzprokuratur als Organ des Bundes für diesen eingeschritten ist, kommt eine Schädigung des Dienstgebers Bund durch seinen eigenen Dienstnehmer in Betracht. Es obliegt somit dem Bund als Rechtssubjekt selbst, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er seinen Dienstnehmer in Anspruch nimmt. Da die Schädigung auf Grund der Natur der allenfalls schadensbegründenden Tätigkeit rein privatwirtschaftlich ist, kommen grundsätzlich die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, zur Anwendung.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, das von der Finanzprokuratur zu einem Rechtssubjekt, das vom Bund verschieden ist, begründet wurde. Für ein persönliches Einstehenmüssen des Bediensteten ist es zunächst erforderlich, dass der Auftraggeber seinen (gesetzlichen) Vertragspartner in Anspruch nimmt. Es ist dies der Bund, der für das Fehlverhalten seines Organs bzw seiner Bediensteten einzustehen hat. Wird vom Bund der Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise anerkannt oder wird er zu einem solchen verurteilt, dann steht ihm die Möglichkeit offen, seinen Dienstnehmer zum Rückersatz heranzuziehen. Dieser unterliegt wieder den grundsätzlichen Regeln des DHG. Konsequenter Weise ist ein direkter Durchgriff des Auftraggebers gegenüber dem Dienstnehmer nicht möglich.
Danach kann der Dienstnehmer ua nur in jenen Fällen persönlich belangt werden, in denen der Schaden schuldhaft verursacht worden ist. Nach § 3 Abs. 1 DHG kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz des Schadens bei Vorliegen von – auch grober – Fahrlässigkeit mäßigen. Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht des Bediensteten ist auf die in § 2 Abs. 2 DHG ausdrücklich angeführten und auf weitere ähnlich berücksichtigungswürdige Umstände Bedacht zu nehmen. Ein nach außen tretendes grobes Verschulden kann im Innenverhältnis aus einer Vielzahl von Fehlverhalten resultieren, die jeweils nur auf ein leicht fahrlässiges Verhalten zurück zu führen sind.
Ob und in welchem Umfang die konkrete Befolgung eines bestimmten Auftrages zu einem Ersatzanspruch gegen den Dienstnehmer führen kann, hängt wohl von der objektiven und subjektiven Erkennbarkeit des verfehlten Verlangens, das vom Auftraggeber an die Finanzprokuratur gestellt wird, ab und wird zudem eine Frage der Einzelfallbeurteilung sein.
Die Komplexität der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Mediatoren (und daher auch deren besondere Gefahrengeneigtheit) hat den Gesetzgeber veranlasst, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorzuschreiben. Wenn die Republik Österreich für den Bereich der Tätigkeit der Finanzprokuratur von einer entsprechenden Versicherung aus wirtschaftlichen Gründen Abstand nimmt (BHG), ist es sachlich gerechtfertigt, ihr Rückgriffsrecht gleich jenem, das einem Versicherer zusteht, auszugestalten. In diesem Fall ist eine Inanspruchnahme der Dienstnehmer bei leicht fahrlässiger Schädigung ausgeschlossen. Diese Überlegungen bilden den Hintergrund für die Regelung des § 7 Abs. 2. Eine befürchtete Ungleichbehandlung (Privilegierung) der Dienstnehmer der Finanzprokuratur ist daher, gemessen an der Berufsgruppe in der Privatwirtschaft (zwingende Berufshaftpflichtversicherung), nicht gegeben. Die sonstigen Bestimmungen des DHG bleiben unberührt.
Normiert wird ferner explizit die Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbegrenzung bei Beauftragung durch vom Bund verschiedene Mandanten.
Zu § 8:
Schon bisher gebührte der Finanzprokuratur nach § 5 ProkG gleich einem Rechtsanwalt der Zuspruch von Kosten. Dieser Kostenersatzanspruch besteht gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner und orientiert sich an der Regelung des Rechtsanwaltstarifgesetzes.
Der Finanzprokuratur ist es im Außenverhältnis gleich einem Rechtsanwalt gestattet, vom Gegner oder einer vom Bund verschiedenen Behörde Kostenersatz zu fordern. Diese Regelung ist Ausfluss der Gleichstellung der Finanzprokuratur mit einem Rechtsanwalt und berücksichtigt insbesondere, dass den von der Finanzprokuratur als Partei oder sonstige Beteiligte vertretenen Rechtssubjekten gleiche Kostenersatzansprüche und -verpflichtungen eingeräumt sind wie Rechtssubjekten, die von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Im Innenverhältnis ist der Auftraggeber unabhängig von dem im Außenverhältnis bestehenden Kostenersatzanspruch verpflichtet, der Finanzprokuratur deren Barauslagen (so etwa gerichtliche Pauschalgebühr, Sachverständigengebühr, Zeugengebühren) und ein Entgelt, das dem gemeinen Wert der Leistung der Finanzprokuratur entspricht, zu zahlen. Als Maßstab für den gemeinen Wert der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Rechtsanwaltstarif, die Autonomen Honorarkriterien, marktkonforme Pauschal- oder Stundensatzvereinbarungen heranzuziehen.
Das Erfordernis der Leistung eines marktkonformen Entgelts für vom Bund verschiedene Rechtspersonen ergibt sich aus § 49a BHG. Der Bund selbst hat für die anwaltlichen Leistungen der Finanzprokuratur kein gesondertes Entgelt zu entrichten, zumal ihm die Tragung des Personal- und Sachaufwandes der Finanzprokuratur, die ein Organ des Bundes ist, obliegt.
Zu § 9:
Wie alle Personen, deren Tätigkeit in der Wahrnehmung der Interessen anderer besteht und die zu ihren Auftraggebern in einem besonderen Treueverhältnis stehen, hat auch die Finanzprokuratur für die Fälle einer Doppelvertretung Vorsorge zu treffen. Ein für die Finanzprokuratur beachtenswerter Kollisionsfall liegt vor, wenn sie für zwei Auftraggeber in derselben Sache einzuschreiten hätte. In einem solchen Fall gehen organschaftliche Auftragsverhältnisse zum Auftraggeber, durch die im Regelfall ein obligatorisches Vertretungs- und/oder Beratungsverhältnis begründet wird, solchen vor, die auf ein gesetzlich näher ausgeführtes Verlangen (fakultatives Vertretungs- und/oder Beratungsverhältnis) gegründet sind. Sind beide Mandanten fakultativ zu vertreten oder zu beraten, so hat die Finanzprokuratur nur für einen anwaltlich tätig zu werden. Die Finanzprokuratur hat unter Anwendung der notwendigen Sorgfalt die Interessenskollision zu erkennen und diesfalls ein Einschreiten abzulehnen.
Ähnlich wie die standes- und disziplinarrechtliche Bestimmung des § 10 RAO, die bereits eingreift, wenn bei gehöriger Sorgfalt die Gefahr einer unzulässigen Doppelvertretung droht, darf das in § 9 verpönte Einschreiten nicht losgelöst vom Gesamtsachverhalt beurteilt werden. Beratungstätigkeit in Fällen, in denen sich bereits widerstreitende Interessen mit einer anderen von der Finanzprokuratur zu vertretenden Partei abzeichnen oder bei sorgfältiger Beurteilung aller Umstände zu erwarten sind, müssen daher notwendigerweise bereits ebenfalls unter den Regelungsbereich des § 9 fallen.
Sofern diese in einem unabdingbaren Zusammenhang mit einer allenfalls später drohenden gerichtlichen Vertretungstätigkeit stehen, sind diese unmittelbar von der Regelung des § 9 umfasst. Kommt dieser Beratung eigenständiger Charakter zu, was regelmäßig anzunehmen sein wird, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zwingend und die Beratung mehrere gleichwertige Lösungsmöglichkeiten hervorbringt, dann liegt explizit kein Fall der unzulässigen Kollision vor. Die Finanzprokuratur ist jedoch in allen Fällen einer drohenden Interessenskollision verhalten, ihren Auftraggeber davon zu unterrichten.
Mit dem Verbot der Doppelvertretung im Disziplinar- und Standesrecht der Anwaltschaft nach § 10 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, das im Disziplinarrecht wurzelt, ist die Absicht verbunden, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Tätigkeiten des Anwaltsstandes zu verhindern (OGH 2.12.1998, 2 Bkd 2/98; AnwBl 1970, 155). So liegt beispielsweise auch eine nach § 10 RAO unzulässige Doppelvertretung vor, wenn aus einer Beratungstätigkeit der Anschein des „Frontwechsels“ entsteht (OGH 2.9.2002, 4 Bkd 1/02).
Das Vertrauen in die Objektivität der Finanzprokuratur wird nicht nur durch die Kollisionsregel des § 9, sondern insbesondere auch durch die dienstrechtlichen Bestimmungen und den Sorgfaltsmaßstab nach § 5, der bei der Beratungs- und Vertretungstätigkeit zur Anwendung kommt, gesichert.
Zu § 10:
Gemäß Abs. 1 obliegt die Leitung der Finanzprokuratur einem Präsidenten. Die Funktion des Präsidenten ist auszuschreiben und sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident hat zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind (neben herausragenden Kenntnissen der gesamten österreichischen Rechtsordnung, der Fähigkeit, die Einrichtung „Finanzprokuratur“ nach außen exzellent zu repräsentieren sowie einer umfassenden Befähigung zur Führung von Bediensteten, hat er die erfolgreich abgelegte Rechtsanwalts- und Prokuraturprüfung vorzuweisen).
Da in der neuen Aufbauorganisation die Position eines Vizepräsidenten nicht mehr vorgesehen ist, war für den Verhinderungsfall in Abs. 2 eine Vertretungsregelung vorzusehen.
Der organisatorische Aufbau der Finanzprokuratur war bis dato nicht im ProkG abgebildet (künftig finden sich in Abs. 3 zumindest Grundsätze). Die im Frühjahr 2006 eingeleitete Organisationsüberprüfung, die im Herbst 2006 in die vom BMF als Auftraggeber geleitete Strukturreform übergeführt worden war, hat mit Zustimmung der Projektgremien eine neue Aufbauorganisation der Finanzprokuratur entwickelt.
Die neue Aufbauorganisation sieht künftig Geschäftsfelder vor, die ausschließlich nach Sachgebieten (zusammengehörigen Rechtsmaterien) strukturiert sind, wie etwa „Arbeit und soziale Absicherung“ oder „Unternehmen und Kapitalmarkt“. Um das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den einzelnen Kunden und den Prokuraturanwälten zu wahren und dem Kunden der Finanzprokuratur eine konkrete Ansprechperson zu erhalten und zu sichern, kommt einzelnen Prokuraturanwälten zudem die Funktion eines speziellen Kundenbetreuers zu (sog. Key-Account-Funktion). Den Geschäftsfeldern ist jeweils zumindest ein Teamassistent beigeordnet, der die Prokuraturanwälte bei einfacheren routinemäßigen Erledigungen unterstützt oder auch Koordinierungsaufgaben übernimmt.
Um die Organisationsstruktur allenfalls den späteren Erfordernissen der Zeit anpassen zu können, beschränkt sich Abs. 3 auf die Angabe der wesentlichen Grundsätze. So sieht die künftige Organisationsstruktur neben dem Präsidium und der notwendigen Anzahl von Geschäftsfeldern einen Finanzbereich (Rechnungswesen) sowie einen umfassenden Service- und Supportbereich vor, in welchem sämtliche Hilfseinrichtungen der Finanzprokuratur (Bibliothek, Sekretariat, Gebäudeverwaltung, EDV, usw.) zusammengefasst werden. Die Geschäftsfelder sind nach sachlichen, dh. nachvollziehbaren Kriterien zu gliedern.
Insbesondere die organisatorische Zusammenführung der Sekretariatskräfte ermöglicht künftig einen besseren Lastenausgleich und eine einfachere Handhabung der Krankenstands- und Urlaubsvertretungen.
Die Kernaufgaben der Finanzprokuratur bestehen in der rechtlichen Vertretung und Beratung von Mandanten. Diese Aufgabe obliegt primär dem Anwaltsdienst. Von dieser Bezeichnung sind die Prokuraturanwälte (§ 11) einschließlich der Leitenden Prokuraturanwälte (§ 12) und jene Juristen, die noch nicht zu Prokuraturanwälten bestellt sind, umfasst.
Die Zuteilung der Prokuraturanwälte zu den einzelnen Geschäftsfeldern hat nach Abs. 5 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. In die Entscheidung können beispielsweise neben dem Kriterium eines besonderen Fach- bzw. Spezialwissens und der bisherigen Verwendung auch die persönlichen zukünftigen Interessen des betreffenden Prokuraturanwaltes, soweit diese für die anwaltliche Tätigkeit in der Finanzprokuratur von Belang sind, einbezogen werden. Die Zuteilung eines Prokuraturanwaltes ist vom Präsidenten der Finanzprokuratur tunlichst so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Prokuraturanwälte erreicht werden kann. Vorübergehende ungleiche Belastungen zwischen Geschäftsfeldern, die sich beispielsweise dadurch ergeben, dass Mandanten kurzfristig in Angelegenheiten eines bestimmten Rechtsgebietes massiv Aufträge erteilen, sind damit jedoch nicht gemeint.
Da die zukünftige Aufgabenerfüllung wesentlich vom Erfolg der vom Präsidium wahrzunehmenden zentralen Managementaufgaben und der strategischen Personalentwicklung abhängen wird, besteht nach Abs. 6 die Möglichkeit, Prokuraturanwälte dem Präsidium zur eigenverantwortlichen und selbständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (insbesondere etwa im Bereich des Personalmanagements inkl. des gesamten Personalrechtes) zuzuteilen. Dem Präsidium zugeteilte Prokuraturanwälte mit Zusatzaufgaben tragen die Funktionsbezeichnung „Präsidialanwalt“.
Abs. 7 sieht vor, dass der Präsident eine Geschäftsverteilung vorzunehmen hat, aus der sich die Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsfelder ableitet. Ungeachtet dessen steht es dem Präsidenten allerdings jederzeit frei, sich einlangende Geschäftsfälle vorzubehalten und entweder selbst zu erledigen oder einer anderen hiefür geeigneten Person zuzuteilen.
Zu § 11:
In den Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prokuraturanwalt spiegeln sich die besonderen Anforderungen wider, die an den höheren Dienst in der Finanzprokuratur zu stellen sind (Abs. 1). Die Bestellung zum Prokuraturanwalt setzt den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung und die Ableistung einer bestimmten Praxiszeit voraus. Diese besteht im Regelfall aus einem Zeitraum von 3 Jahren, kann jedoch in begründeten Fällen (etwa in Folge von möglichen Anrechnungen oder besonders herausragender Leistungen) vom Präsidenten um die Hälfte verkürzt, aber auch (in Folge mangelhafter Erbringung der geforderten Leistungen) bis auf das Zweifache verlängert werden. Die Umstände, die zu einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Praxiszeit führen können, müssen in der Person des juristisch Bediensteten begründet sein. Gründe, die in der Sphäre des Dienstgebers liegen, sind dagegen nicht geeignet, die gesetzlich erforderliche Praxiszeit zu verändern (Abs. 2). Die Bestellung zum Prokuraturanwalt erfolgt durch den Präsidenten der Finanzprokuratur und unterliegt nicht dem Ausschreibungsgesetz.
Allfällige Ernennungsrechte des Bundespräsidenten bleiben hievon unberührt.
Die Bestimmung des Abs. 3 legt fest, in welcher Organisationsform und in welcher Weise der bestellte Prokuraturanwalt seine Aufgaben zu erledigen hat.
Zudem kann einem Prokuraturanwalt vom Präsidenten eine weitere Aufgabe überantwortet werden. Der Prokuraturanwalt hat im Regelfall für einen oder mehrere Kunden die Funktion eines speziellen Kundenbetreuers (sog. Key-Account-Funktion) zu erfüllen. Wird durch die neue Organisationsstruktur den einzelnen Geschäftsfeldern jeweils eine bestimmte Rechtsmaterie zugeordnet, so bilden die Kundenbetreuer die Gesamtheit aller Kunden der Finanzprokuratur ab. Jedem Mandanten (Auftraggeber) ist zumindest ein Kundenbetreuer zuzuordnen. Jenen Mandanten, die über eine ausgeprägte Organisationsstruktur verfügen, mit der sachlich unterschiedliche Materien wahrgenommen werden (Bund etc), sind naturgemäß auch mehrere Kundenbetreuer zuzuordnen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein bestimmter Prokuraturanwalt mehrere Kunden zu betreuen hat. Auf die Funktion eines Kundenbetreuers besteht kein Rechtsanspruch.
Zu § 12:
Den Geschäftsfeldern steht zukünftig ein Leitender Prokuraturanwalt vor. Diesem kommt die Dienst- und Fachaufsicht über die im jeweiligen Geschäftsfeld tätigen Bediensteten zu, womit nicht nur die dem Geschäftsfeld zugeteilten Juristen und Prokuraturanwälte, sondern auch die Teamassistenz umfasst sind. Die in Abs. 1 enthaltene Aufzählung seiner Aufgaben als Leitender Prokuraturanwalt ist eine demonstrative.
Abs. 2 bildet im Wesentlichen die Überlegungen aus dem Projekt der Restrukturierung der Finanzprokuratur ab, wonach der Leitende Prokuraturanwalt als Mitarbeitertypus eines modernen staatlichen Dienstleisters entscheidende Mitverantwortung für die Erreichung der u.a. durch Zielvereinbarungen definierten Kennzahlen zu tragen hat. Die besondere Abberufungsmöglichkeit soll dieser Verantwortung Nachdruck verleihen und dem für die Finanzprokuratur als Ganzes verantwortlichen Präsidenten die Möglichkeit einräumen, den auf unbestimmte Zeit bestellten Leitenden Prokuraturanwalt vorzeitig und umgehend von dessen Leitungsfunktion abzuberufen. Eine Abberufung durch den Präsidenten kann jederzeit bei Beamten mittels Bescheid, bei Vertragsbediensteten mittels schriftlicher Erklärung erfolgen, sofern der Leitende Prokuraturanwalt seine Leitungsaufgaben nachhaltig mangelhaft wahrnimmt oder schwerwiegend verletzt. Eine nachhaltige mangelhafte Wahrnehmung der Leitungsaufgaben liegt etwa dann vor, wenn alle Aufgaben zwar an sich erfüllt werden, allerdings in einer nur unzureichenden, oberflächlichen Art und Weise. Eine Aufgabe wird hingegen schwerwiegend verletzt, wenn sie nicht erfüllt oder in einer für die Dienststelle schädlichen Art und Weise ausgeübt wird.
Bedenkt man, dass den Leitenden Prokuraturanwälten neben der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (vgl. § 45a Beamtendienstrechtsgesetz 1979 [BDG 1979], BGBl. Nr. 333) auch eine entscheidende Mitverantwortung bei der Erreichung der in Zielvereinbarungen, aber auch in der Flexibilisierungsverordnung definierten Kennzahlen zukommt, so scheint ein gewisser Grad an begründeter Flexibilität durchaus sachlich gerechtfertigt.
Die Abberufung betrifft lediglich die Leitungsfunktionen, die durch eine gesonderte, im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu normierende Zulage abgegolten werden soll, ändert das Dienstverhältnis dem Grunde allerdings nach nicht; der Bedienstete bleibt weiterhin als Prokuraturanwalt in der Finanzprokuratur tätig.
Die Regelung des Abs. 2 lässt die Möglichkeit zur Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens gemäß §§ 81 ff BDG 1979 bzw. die Möglichkeit zur Kündigung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, unberührt.
Nach Abs. 3 ist die Funktion eines Leitenden Prokuraturanwaltes auszuschreiben. Da diese Funktion im Ausschreibungsgesetz nicht erwähnt wird, erfolgte der Hinweis auf dieses zur Klarstellung. Klargestellt wird ferner, dass Leitende Prokuraturanwälte zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen haben, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind.
Zu §§ 13 u. 14:
Mit Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.10.2003, BGBl. II Nr. 2003/485, zuletzt geändert mit Verordnung vom 26.7.2005, BGBl. II Nr. 2005/226, wurde die Grundausbildung samt näherer Ausgestaltung der jeweiligen Dienstprüfung im gesamten Ressortbereich des BMF systematisch geregelt. Zusätzlich zu dem in § 2 leg. cit. festgeschriebenen allgemeinen Ziel der Grundausbildung sollen während der Grundausbildung in der Finanzprokuratur nach § 8 leg. cit. die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermittelt, erweitert und vertieft werden. Die Grundausbildung hat in der Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen bzw der Nutzung von e-Learning Systemen zu erfolgen. Im Rahmen der Prokuraturprüfung sind die in der Grundausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen.
Unter § 14 Abs. 3 Z 4 fallen insbesondere die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen (BDG 1979; VBG; Gehaltsgesetz 1956 [GehG], BGBl. Nr. 54), die Reisegebührenvorschrift (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, oder auch das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993.
Unter den Ausbildungs- bzw. Prüfungsgegenstand des § 14 Abs. 3 Z 5 „der für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften“ wären nicht nur das Finanzprokuraturgesetz selbst sowie einschlägige zivil- und verwaltungsrechtliche Sonderbestimmungen wie zum Beispiel das BHG samt Durchführungsverordnungen zu subsumieren, sondern insbesondere auch strafrechtlich relevante Bereiche, wie insbesondere das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Bei der Prokuraturprüfung handelt es sich um die spezifisch auf die Ausbildungserfordernisse zugeschnittene Dienstprüfung für den Anwaltsdienst (höheren Dienst) bei der Finanzprokuratur. Die Prüfung besteht bereits nach § 11 Abs. 2 der V des Bundesministers für Finanzen vom 21.10.2003, BGBl. II Nr. 2003/485, aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die schriftliche Arbeit ist als Klausurarbeit abzuhalten. Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, der aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besteht. Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. muss der Vorsitzende des Prüfungssenates ein Bediensteter der Finanzprokuratur sein. Der Vorsitzende bestimmt die anderen Mitglieder des Prüfungssenates, dem zumindest ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur anzugehören haben.
Zu § 15:
Bereits jetzt bestimmt § 10 Abs. 2 ProkG, dass die im höheren Dienst der Prokuratur angestellten Beamten, unbeschadet der sonstigen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt der Anstellung bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst der Prokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nachzuweisen haben. Diese besondere dienstrechtliche Anforderung ist das notwendige bzw. sachlich gerechtfertigte Äquivalent zur Gleichstellung der Finanzprokuratur mit der Rechtsanwaltschaft nach Art XXXII EGZPO. Nach § 2 Abs. 1 RAO ist die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten.
Durch die bereits bestehende dienstrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 ProkG soll sichergestellt werden, dass die für die Finanzprokuratur einschreitenden Personen auch über die persönlichen Voraussetzungen verfügen, um vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden und Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ordnungsgemäß einzuschreiten und die Interessen ihrer Auftraggeber wirkungsvoll zu vertreten. Darüber hinaus verlangt jedwede Rechtsberatungstätigkeit eine dem Maßstab des § 1299 ABGB angemessene präzise Kenntnis der Gesetze, der Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung
Für die Zulassung, die Abhaltung und den Umfang der Rechtsanwaltsprüfung sowie über die allfällige Anrechnung bestimmter Prüfungsgebiete ist das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985 maßgebend. Die notwendige Anzahl der Seminarbesuche für eine Zulassung zur Prüfung wird einerseits durch den Besuch und die Anrechnung der Ausbildungsveranstaltungen des Oberlandesgerichtes Wien für Richteramtsanwärter und andererseits durch die Absolvierung bestimmter Seminare der Anwaltsakademien erreicht.
Da es sich bei der Verpflichtung für die im höheren Dienst der Finanzprokuratur tätigen Bediensteten um eine dienstrechtliche Vorgabe handelt, hat der Dienstgeber für die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen aufzukommen. Also beispielsweise für notwendige Kosten von Seminaren, Prüfungsgebühren oder für die Anschaffung anderer Hilfsmittel, die für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung notwendig sind und nicht auf andere Weise von dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden können. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus § 20 GehG, sondern auch aus dem allgemeinen Fürsorgeprinzip des Dienstgebers.
Dieser Verpflichtung steht zwar das Recht des Dienstgebers gegenüber, im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eines Beamten von diesem die an ihn ausbezahlten Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 u. 5 BDG 1979 zurückzuverlangen. Da die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung Teil der Grundausbildung des Bediensteten ist, ist allerdings ein Rückersatz nach § 20 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 ausgeschlossen. Für den Bediensteten mit dem arbeitsrechtlichen Status eines Vertragsbediensteten gilt § 30 Abs. 6 VBG.
Obgleich der Wortlaut der Bestimmung scheinbar mit der Anstellung in der Finanzprokuratur und dem Ausscheiden aus dem Dienst der Finanzprokuratur das Eintreten und Ausscheiden in und aus einem Dienstverhältnis zur Finanzprokuratur zu meinen scheint, führt eine systematische Interpretation zum Ergebnis, dass sich die fünfjährige Frist ab dem Zeitpunkt des Tätigseins im „höheren Dienst“ bemisst. Nur für diesen sind die besonderen Anstellungserfordernisse vorgesehen. Eine Interpretation, die die fünfjährige Frist zur erfolgreichen Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ab Anstellung bei der Finanzprokuratur ohne Rücksichtnahme auf die Tätigkeit selbst bemisst, würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen: Es ist nämlich denkbar, dass Personen durch außerberufliche Weiterbildung nicht nur Matura, sondern auch das Studium der Rechtswissenschaften während aufrechter Tätigkeit in der Finanzprokuratur nachholen und somit die sonstigen Voraussetzungen für den höheren Dienst erwerben. Ließe man in einem solchen Fall die Frist zur erfolgreichen Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ab dem Anstellungszeitpunkt laufen, so wäre ein derartiger Aufstieg nicht möglich.
Zu § 16:
Da die Finanzprokuratur ein Organ des Bundes ist und ihre Bediensteten demnach Bundesbedienstete sind, unterliegen sie grundsätzlich den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundesbedienstete. § 16 enthält eine diesbezügliche Klarstellung, wonach auf die Bediensteten der Finanzprokuratur subsidiär zu den Bestimmungen dieses Gesetzes - wie schon bisher, ohne dass dies im ProkG ausdrücklich normiert gewesen wäre - die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für Bundesbeamte bzw. Vertragsbedienstete Anwendung finden. Für die Bediensteten der Finanzprokuratur gelten sohin die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II oder des Entlohnungsschemas v und h des Vertragsbedienstetengesetzes insoweit, als das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 17:
Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht ergibt sich aus der monokratischen und – wenn auch flachen – hierarchischen Organisation der Finanzprokuratur. Dienstaufsicht umfasst hierbei die Verantwortung für die gesetzmäßige, zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Besorgung der Aufgaben sowie für die sachgerechte Verwendung der Bediensteten (§ 4 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986), Fachaufsicht die Verantwortung für inhaltliche Belange, wobei die Fachaufsicht insofern eine Einschränkung erfährt, als Entscheidungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses i.S.d. § 4 dem jeweiligen Mandanten vorbehalten sind bzw. das Einvernehmen mit diesem erfordern.
Die Zuweisung der Dienst- und Fachaufsicht folgt dem grundsätzlich dreigliedrigen Aufbau der Finanzprokuratur im Rahmen ihrer anwaltlichen Kernaufgaben (Präsident - Leitender Prokuraturanwalt - Bedienstete in den Geschäftsfeldern). Daneben können weitere Organisationseinheiten eingerichtet werden und sind zum Teil auch gesetzlich vorgesehen (Rechnungswesen, Sekretariats- und Hilfsdienst; § 10 Abs. 3), die außerhalb der Geschäftsfelder stehen.
Gegenüber der bisherigen - nicht eigens gesetzlich geregelten - Organisation der Dienst- und Fachaufsicht innerhalb der Finanzprokuratur ergibt sich dadurch keine wesentliche Änderung.
Da die Finanzprokuratur organisatorisch eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen ist, untersteht sie diesem in Personal- und Disziplinarangelegenheiten. § 17 Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1 ProkG.
Zu § 18:
Durch die Regelung des Abs. 1 wird klar gestellt, dass alle Bediensteten der Finanzprokuratur unter Beachtung der für sie in Frage kommenden besonderen Anstellungs- und Bestellungserfordernisse die für Beamte und Vertragsbedienstete vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen haben. Für die im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur tätigen Bediensteten sind in §§ 13 ff Sonderbestimmungen vorgesehen. Die Grundausbildung für den anwaltlichen Dienst wird mit der erfolgreichen Ablegung der Prokuraturprüfung abgeschlossen. Darüber hinaus haben die Bediensteten im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen (§ 15). Die näheren Bestimmungen über die Grundausbildung der übrigen Bediensteten sind gem. § 26 BDG 1979 durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln, die gem. § 67 Abs. 2 VBG auch für Vertragsbedienstete maßgeblich ist.
Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage tritt dadurch nicht ein.
Abs. 2 enthält die Verpflichtung aller Bediensteten der Finanzprokuratur zur Weiterbildung über den Abschluss der Grundausbildung hinaus. Gerade eine rechtsberatende Tätigkeit erfordert es, den Wissensstand und die Fähigkeiten der - einer ständigen Veränderung und Weiterentwicklung unterworfenen - Rechtsordnung laufend anzupassen. Nur dadurch können die mit der Restrukturierung der Finanzprokuratur verfolgten Ziele (Einrichtung der Finanzprokuratur als effizienter und moderner Dienstleister und rechtliches Kompetenzzentrum in der staatlichen Verwaltung) auf Dauer erreicht werden. Zudem erfordert die angestrebte Spezialisierung eine Vertiefung in einzelnen Rechtgebieten, die durch die - auf allgemeine juristische Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtete - Ausbildung gem. den §§ 13 bis 15 (Grundausbildung, Prokuraturprüfung und Rechtsanwaltsprüfung) allein nicht gewährleistet ist.
Da die konkrete Ausgestaltung der Weiterbildung von sich laufend ändernden Erfordernissen abhängt, soll diese nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt werden, sondern durch ein vom Präsidenten zu erstellendes Fortbildungsprogramm, wodurch die jeweils gegebenen Erfordernisse und Anforderungen besser berücksichtigt werden können.
Abs. 3 stellt mit seinem Verweis auf § 20 Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 30 Abs. 5 VBG klar, dass Aus- und Weiterbildungskosten im gesetzlich zulässigen Ausmaß rückzuerstatten sind. Die Ausbildungskosten im engeren Sinn umfassen den Abschluss der Grundausbildung, aber auch die Kosten für die Anwaltsseminare, die den juristischen Bediensteten für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vom Oberlandesgericht Wien vorgeschrieben werden, zumal die Rechtsanwaltsprüfung ebenso wie die Prokuraturprüfung Bestandteil der „Ausbildungsphase“ sind. Werden nach erfolgreicher Absolvierung der Rechtsanwalts- und Prokuraturprüfung weitere Fortbildungsmaßnahmen gesetzt, so fallen diese unter den Begriff der „Weiterbildung“.
Zur Vermeidung von Härtefällen wird der Präsident in Satz 2 ermächtigt, von einer Rückforderung in begründeten Fällen Abstand zu nehmen, etwa wenn das Seminar lange zurückliegt und im überwiegenden Interesse des Dienstgebers erfolgt ist, dh. für den Dienstnehmer selbst nur einen untergeordneten Mehrwert hatte. Zwar ist gemäß den Bestimmungen des BDG und VBG ein Rückersatz ausgeschlossen, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung (im weiteren Sinn) geendet hat, doch darf man gerade im Rechtsbereich den stetigen Gesetzeswandel nicht außer Acht lassen, der etwa einen vergaberechtlichen Lehrgang bereits zwei Jahre nach dessen Besuch angesichts einer allfälligen umfassenden Vergaberechtsnovelle großteils obsolet scheinen lassen könnte. Um auf derartige Besonderheiten Rücksicht nehmen zu können, wurde dem Präsidenten der Finanzprokuratur die sachlich gerechtfertigte Möglichkeit eingeräumt, in derartigen Ausnahmefällen vom Rückersatz Abstand zu nehmen. Eine Verwertbarkeit „überholten“ Wissens des Prokuraturanwaltes in der Privatwirtschaft kann in aller Regel ausgeschlossen werden.
Zu § 19:
Durch die mit diesem Bundesgesetz verbundene Klarstellung, dass alle vom Bund bzw. Gesamtstaat verschiedenen Rechtspersonen von der Finanzprokuratur nur fakultativ und somit auch von Angehörigen von anderen rechtsberatenden Berufen beraten oder vertreten werden können, ist auch die Aufnahme einer Konkurrenzklausel für Bedienstete notwendig, die aus dem Prokuraturdienst ausscheiden. Die verstärkte Ausrichtung der Finanzprokuratur auf die Interessen der Kunden bedingt eine solche gesetzliche Vorkehrung, weil anderenfalls die Effektivität der Investition des Bundes nicht gewährleistet wäre.
Um das berufliche Fortkommen ausgeschiedener Bediensteter nicht unbillig zu erschweren, ist das Verbot darauf beschränkt, einen Mandanten, für den der ausgeschiedene Bedienstete als Kundenbetreuer tätig war (in welchem Fall die Gefahr des Abwerbens besonders hoch ist), als Rechtsanwalt oder als Konsulent selbständig zu beraten oder zu vertreten. Zulässig ist daher die Beratung und Vertretung eines Mandanten der Finanzprokuratur - auch durch seinen ehemaligen Kundenbetreuer - im Rahmen anderer rechtsberatender Berufe sowie als Arbeitnehmer des Mandanten. Zulässig ist weiters - auch als Rechtsanwalt - die Beratung und Vertretung von Mandanten der Finanzprokuratur, für die der ausgeschiedene Bedienstete nicht als Kundenbetreuer tätig war. Darüber hinaus gilt das Verbot nur für (ehemalige) Prokuraturanwälte, sohin nicht für sonstige Bedienstete der Finanzprokuratur, und endet mit Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden.
Zu § 20:
Der Präsident kann Bediensteten der Finanzprokuratur unter bestimmten Voraussetzungen Tele- bzw. Heimarbeit gestatten. Bedienstete, welche diese Möglichkeit erhalten, müssen bewährt und zu dieser Arbeitsform geeignet sein (fachliche Kompetenz, innere Motivation, Vertrauenswürdigkeit, Verlässlichkeit, Selbständigkeit, Selbstdisziplin, besondere Eignung zur Selbstorganisation und Zeitmanagement). Die Leistungsbeurteilung bei Home- bzw. Teleworking soll primär qualitativ outputorientiert durch den Leitenden Prokuraturanwalt bzw. den Präsidenten erfolgen.
Die Einführung eines flexiblen Arbeitsmodells ist ferner nur zulässig, wenn für den Dienstgeber dadurch keine Nachteile entstehen (insbesondere Mehrkosten, Leistungsmängel, unverhältnismäßiger Koordinierungsaufwand). Die Kostenbeurteilung hat in einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, sodass durch zusätzliche Aufwendungen, wenn ihnen andere vermögenswerte Vorteile gegenüberstehen, Tele- bzw. Heimarbeit nicht ausgeschlossen ist. Jedenfalls hat der Bedienstete keinen Rechtsanspruch auf Ersatz etwaiger Kosten, die ihm durch die Ausübung von Tele- oder Heimarbeit entstehen bzw. entstanden sind.
Die Durchführung von Tele- bzw. Heimarbeit erfolgt jedenfalls auf Basis eines Gestattungsverhältnisses. Der Bedienstete hat keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso kann sie nicht gegen seinen Willen aufgetragen werden.
Bedienstete, denen die Möglichkeit zur Tele- bzw. Heimarbeit im Einzelfall gewährt wurde, haben außerhalb der Diensträumlichkeiten die entsprechenden Vorkehrungen zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder sonstiger Geheimhaltungspflichten zu treffen. Ebenso ist ihre telefonische Erreichbarkeit während der Sollarbeitszeit sicherzustellen.
Zu § 21:
Mit der Verweisung auf andere Rechtsvorschriften wird klargestellt, dass der Gesetzgeber, wenn nicht ausdrücklich eine anderslautende Regelung getroffen ist, stets die Norm, auf die verwiesen wird, in der zum Zeitpunkt der Anwendung in Geltung stehenden Fassung angewendet wissen will.
Zu § 22:
Mit der Bestimmung über personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz wird einer allgemeinen Vorgabe für die Formulierung von Gesetzen entsprochen.
Gleiches gilt für die vorliegenden Erläuternden Bemerkungen.
Zu § 23:
Diese Bestimmung stellt klar, dass sämtlichen Bediensteten im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur die Stellung und Funktion eines Prokuraturanwaltes nach diesem Bundesgesetz (§ 11) dann zukommt, wenn sie sowohl die Anwalts- als auch die Prokuraturprüfung (schriftlich und mündlich) erfolgreich abgelegt haben und bildet damit zugleich die Grundlage für die angesichts der Organisationsänderung erforderliche bescheidmäßige Abberufung der derzeitigen Abteilungsleiter von ihrer Leiterfunktion gemäß § 40 BDG 1979.
Der Zusatz, wonach sämtliche Bedienstete Prokuraturanwälte sind, die „die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene“ Prokuratur- und Rechtsanwaltsprüfung absolviert haben, stellt lediglich ausdrücklich klar, dass auch jene Bediensteten Prokuraturanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, welche etwa aufgrund von allfälligen ehemaligen Übergangsbestimmungen keine Dienstprüfung abzulegen hatten, dh. im Einzelfall von dem Erfordernis der Dienstprüfung befreit waren.
Die Funktion eines Leitenden Prokuraturanwaltes, der einem Geschäftsfeld vorsteht und dem gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die im jeweiligen Geschäftsfeld tätigen Bediensteten obliegt, ist nach den Grundsätzen des Ausschreibungsgesetzes neu auszuschreiben. Ein ex-lege Funktionsübergang dergestalt, dass die derzeitigen Abteilungsleiter in Hinkunft die Funktion eines Leitenden Prokuraturanwaltes innehaben, ist insbesondere angesichts der mit der Organisationsänderung einhergehenden Reduktion der Abteilungen auf nahezu die Hälfte sowie ihrer inhaltlichen Neugestaltung - anstelle von Zuständigkeiten nach Ressorts- bzw. Mischzuständigkeiten werden die Geschäftsfelder nach Sachmaterien gegliedert werden – bereits faktisch nicht möglich. Angesichts des Umstandes, dass sämtliche zeichnungsberechtige Juristen im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur eigenverantwortlich und selbständig tätig sind, reduziert sich die „Leiterfunktion“ im Sinne einer Dienst- und Fachaufsicht des Leitenden Prokuraturanwaltes zudem im Wesentlichen auf die in § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes aufgelisteten Bereiche, sodass dem Leitenden Prokuraturanwalt künftig überwiegend organisatorische Aufgaben zukommen. Es steht sämtlichen Prokuraturanwälten im Sinne des § 23 Abs. 1 1. Satz, sohin allen doppelt geprüften juristischen Bediensteten, frei, sich um diese Funktion zu bewerben.
Zu § 24:
Die Vollzugsklausel stellt klar, dass der Bundesminister für Finanzen für den Vollzug des Bundesgesetzes verantwortlich und befugt ist, Durchführungsverordnungen zu erlassen.
Zu § 25:
Die tiefgreifende Organisationsänderung in der Finanzprokuratur bedarf selbst nach Beschluss des Gesetzes noch umfassender Vorarbeiten, wie insbesondere die konkrete Zusammensetzung der neuen nach Sachmaterien gegliederten Geschäftsfelder, entsprechende vorzeitige Information der Mandanten über neue interne Zuständigkeiten, Erstellung von Weiterbildungsplänen und Setzen von ergänzenden Weiterbildungsmaßnahmen korrespondierend zu den neuen Geschäftstätigkeiten sowie die Ausschreibung von geänderten Funktionen, sodass unter Berücksichtigung all dieser Umstände das Inkrafttreten des Bundesgesetzes erst mit 1.1.2009 jedenfalls zweckmäßig scheint.