Geltendmachung von Ansprüchen

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen von einer Behörde bzw. einem Organ, das dem Bund zuzurechnen ist, in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde, bieten Ihnen unter Umständen die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (STEG), des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes (PolEntG) oder des Mediengesetzes (MedG)die Möglichkeit, von der Republik Österreich (Bund) Ersatz zu verlangen. 

Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bund auf Grund dieser Gesetze soll beziehungsweise muss ein Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur gerichtet werden. Ansprüche nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz sind primär schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten, können aber ebenfalls auch bei der Finanzprokuratur eingebracht werden.  

Die Einbringung eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens bei der Finanzprokuratur bietet dem Geschädigten die Möglichkeit, eine Überprüfung der Ansprüche nach diesen Gesetzen durch den angesprochenen Rechtsträger herbeizuführen.  

Das Aufforderungsschreiben ist schriftlich an die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, zu richten oder kann direkt in der Poststelle der Finanzprokuratur abgegeben werden.   

Bei sämtlichen Aufforderungsschreiben ist der Ersatzanspruch genau zu beziffern und muss darüber hinaus das rechtswidrige Verhalten nachvollziehbar dargestellt werden. Um eine raschere Überprüfung des geltend gemachten Anspruches zu ermöglichen, sollte auch – sofern möglich – die bezughabende Geschäftszahl der von Ihnen im Aufforderungsschreiben angesprochenen Behörde angegeben werden.  

Die Finanzprokuratur übernimmt es, den zuständigen Vollzugsbereich zu eruieren, und ersucht in weiterer Folge die zuständige Zentralstelle (das zuständige Bundesministerium) um Erhebung des Sachverhalts.   

Nach Prüfung der Ansprüche werden Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 8 AHG) verständigt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Rechtsträger Ihre Forderung anerkennt, wobei für die Dauer des Aufforderungsverfahrens, längstens aber für die Frist von drei Monaten, die Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG gehemmt wird. Die Bestimmung des § 8 AHG ist auch auf Aufforderungsverfahren nach dem Mediengesetz, dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden; nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz jedenfalls dann, wenn mit dem Antrag auch Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. 

Bei teilweiser oder gänzlicher Ablehnung der Ansprüche steht es Ihnen frei, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Für die Klagseinbringung bei Amtshaftungsansprüchen ist nach § 9 AHG das Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 63 Abs 1 ZPO) kann bei diesem Gericht allenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt werden.