Mandanten

Da die Finanzprokuratur als Organ des Bundes nur auf Basis einer gesetzlichen Grundlage einschreiten kann, ergibt sich der ausgewählte Kreis ihrer Mandanten aus dem Finanzprokuraturgesetz. Zentraler Mandant der Finanzprokuratur ist der Bund, als dessen (Hilfs-)Organ die Finanzprokuratur tätig wird. Allen vom Bund verschiedenen Mandanten der Finanzprokuratur ist gemein, dass sie einen Nahebezug zur Republik Österreich bzw. zum Bund aufweisen.

§ 3 ProkG ermöglicht der Finanzprokuratur die Erbringung ihrer anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen für:

  1. Republik Österreich (Bund samt seinen Einrichtungen, wie Ämter, Behörden)
  2. staatsnahe Einrichtungen:
    1. Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist;
    2. Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
    3. Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, bestellt sind;
    4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    5. Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts
  3. Länder und Gemeinden
  4. öffentliches Interesse, wenn die Dringlichkeit des Falles ein sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet.

Die unterschiedliche Mandantenstruktur der Finanzprokuratur spiegelt sich insbesondere in der Ausgestaltung der Beratung und Vertretung wider. So wird etwa im Teilbereich der anwaltlichen Vertretung vor den ordentlichen Gerichten zwischen dem Bund samt seinen Einrichtungen als sog. „obligatorischer Mandant“ und den vom Bund verschiedenen Rechtspersonen als sog. „Fakultativmandanten“ unterschieden.

Bund: Als Rechtsfolge der Stellung der Finanzprokuratur als Bundesorgan ist der Bund (samt seinen Einrichtungen) ausschließlich von der Finanzprokuratur vor allen ordentlichen Gerichten zu vertreten. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz im Gründungsstadium.

In diesen Bereichen können auch Zustellungen nur an die Finanzprokuratur wirksam erfolgen. Letzteres ist insbesondere für den Beginn des Fristenlaufes beispielsweise bei Klagebeantwortungen wesentlich.

Abgesehen von diesem obligatorischen Bereich wird die Finanzprokuratur für den Bund auf dessen Verlangen tätig. Der Bund kann somit jederzeit für Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, den europäischen Gerichten, den sonstigen Sondergerichten des privaten und öffentlichen Rechts und selbstverständlich auch für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden auf die hohe Kompetenz der Finanzprokuratur zurückgreifen und sich von ihr vertreten lassen. Gleiches gilt für den gesamten Bereich der Rechtsberatung.

Vom Bund verschiedene Mandanten (Länder, Gemeinden, staatsnahe Einrichtungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, etc.): können sich jederzeit einvernehmlich von der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und öffentlichen Rechts sowie den Verwaltungsbehörden vertreten sowie in sämtlichen Rechtsangelegenheiten beraten lassen.