Die Finanzprokuratur ist als Anwalt und Berater der Republik Österreich eine jahrzehntelang bewährte Einrichtung und nicht zuletzt aufgrund ihrer Stellung als Organ des Bundes und ihrer damit verbundenen umfassenden Kenntnis der Verwaltungsinterna unentbehrlich für die Rechtsvertretung und -beratung der Republik Österreich.
Die Rechtsgrundlage der Finanzprokuratur bildet im Wesentlichen das am 8. August 2008 kundgemachte Finanzprokuraturgesetz, welches das Prokuraturgesetz aus dem Jahr 1945 sowie die ergänzenden Prokuratursverordnungen ablöste.
Durch das Gesetz ist dem Wunsch der Finanzprokuratur Rechnung getragen worden, eine kodifizierte, zeitgemäße Grundlage für ihre Tätigkeit zu erhalten, welche es ihr zudem ermöglicht, als effizienter und moderner Dienstleister der Republik Österreich, bundesnahen Unternehmen, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder die von ihm verwaltet oder beherrscht werden, sowie juristischen Personen öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stehen.
Organisatorisch ist die Finanzprokuratur als Organ ausgebildet und in den Verwaltungskomplex des Bundesministeriums für Finanzen eingegliedert. Allerdings ist sie keine nachgeordnete Dienststelle im klassischen bzw. funktionellen Sinn, zumal die Anwältinnen und Anwälte der Finanzprokuratur bei der Erfüllung ihrer Vertretungs- und Beratungstätigkeit außerhalb seines eigenen Auftrages keinen Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen unterliegen, sondern ausschließlich ihrem jeweiligen Auftraggeber/Mandanten verpflichtet sind.
Als Dienstbehörde erster Instanz kommen der Finanzprokuratur auch hoheitliche Befugnisse zu, wodurch sie als Behörde zu qualifizieren ist; ihre Funktion als Anwalt und Berater ist privatwirtschaftlicher Natur.
Die von der Finanzprokuratur wahrgenommenen Aufgaben gehören insofern zu den „Kernaufgaben“ eines Staates, als anwaltliche Vertretung und Beratung für den Staat als Träger des Privatrechtes unverzichtbar ist. Die Finanzprokuratur hat über die anwaltliche Vertretung und Beratung in konkreten Einzelfällen hinaus ganz allgemein das öffentliche Interesse zu wahren und stellt damit eine wesentliche Stütze der staatlichen Verwaltung dar.
Diesen Umständen entsprechend existieren in den meisten europäischen Staaten mit der Finanzprokuratur vergleichbare Institutionen, denen die Vertretung und Beratung des Staates sowie staatsnaher Einrichtungen als Rechtsträger des Privatrechtes obliegt.
In der Finanzprokuratur sind derzeit 42 Anwältinnen und Anwälte tätig, die nicht nur die Rechtsanwaltsprüfung, sondern darüber hinaus eine umfangreiche Dienstprüfung (sog. Prokuraturprüfung) innerhalb von fünf Jahren ab Diensteintritt bei sonstiger ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgreich zu absolvieren haben.
Damit gehören die Anwälte der Finanzprokuratur zur Elite unter den Rechtsberatern, was auch die hohe Prozesserfolgsquote der Finanzprokuratur widerspiegelt. Die Finanzprokuratur ist zugleich ein Garant dafür, dass nur solche Verfahren geführt werden, die im Interesse des Staates sachlich geboten sind und sich nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellen.
Auch der Rechnungshof hat in seinem umfassenden Prüfbericht die hohe juristische Qualität der Finanzprokuratur sowie die fundierte Ausbildung und das hohe Engagement der Prokuraturanwältinnen und -anwälte hervorgehoben.